Rz. 88

Die Kosten der Abrechnung selbst sind allgemeine Geschäftskosten i.S.d. VV Vorb. 7 Abs. 1. Der Anwalt kann hierfür weder eine Vergütung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14) noch Auslagen verlangen. Insbesondere erzeugt weder das Anfertigen der Kostenrechnung die Dokumentenpauschale nach VV 7000,[74] noch löst die Versendung der Kostenrechnung Postentgelte nach VV 7001 oder gar die Postentgeltpauschale nach VV 7002 aus (so jetzt ausdrücklich geregelt in Anm. zu VV 7001).[75]

[74] RGZ 103, 145.
[75] Zum bisherigen Recht: AG Nürtingen AGS 1998, 116 m. Anm. Madert = KostRsp. BRAGO § 26 Nr. 19; a.A. Hartmann/Toussaint, KostR, § 10 RVG Rn 1; Kronenbitter/Kaiser, Teil 2/6.3 S. 4.

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