a) Allgemeines
Rz. 11
Im Regelfall wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom Rechtsanwalt gestellt. Dieser muss im gerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigter tätig geworden sein. Welche Funktion er dort ausgeübt hat, ist grundsätzlich unerheblich. Im Gegensatz zum früheren § 19 BRAGO verzichtet § 11 auf eine ausdrückliche exemplarische Aufzählung verschiedener anwaltlicher Funktionen, aus denen sich das Recht auf Festsetzung ergibt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden (zur Auflistung der einzelnen Antragsberechtigten siehe Rdn 13 ff.).
Rz. 12
Die Frage, ob der Anwalt antragsberechtigt ist, besagt noch nichts darüber, in welchem Umfang die Vergütung festsetzbar ist (siehe Rdn 53 ff.). Es ist also durchaus denkbar, dass der Anwalt zwar nach Abs. 1 S. 1 antragsberechtigt, seine Vergütung aber nur zum Teil festsetzbar ist.
Beispiel: Der Prozessbevollmächtigte war vom Beklagten zunächst außergerichtlich beauftragt worden und später mit der Vertretung in einem Rechtsstreit. Die Vergütung hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens (VV 3100 ff.) ist festsetzbar; die außergerichtliche Vergütung (VV 2300) dagegen nicht, da es insoweit an einem gerichtlichen Verfahren fehlt und die Geschäftsgebühr nach VV 2300 nach ganz h.M. nicht zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zählt.
b) Antragsberechtigung
aa) Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter
Rz. 13
Dieser Begriff ist nicht wörtlich zu verstehen. Gemeint ist damit nicht nur der Rechtsanwalt, der mit der Vertretung in einem Rechtsstreit beauftragt worden ist, sondern jeder Rechtsanwalt, der mit der Gesamtvertretung des Auftraggebers in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt war. Hierzu zählen also insbesondere (nicht abschließend):
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der Prozessbevollmächtigte in einem Zivilprozess sowie in einem verwaltungs- oder finanzgerichtlichen Verfahren, |
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der Verfahrensbevollmächtigte eines Nebenintervenienten, Beigeladenen etc., |
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der Prozessbevollmächtigte in einem sozialgerichtlichen Verfahren, sofern sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen oder eine Zustimmung des Auftraggebers vorliegt (Abs. 8), |
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der Verfahrensbevollmächtigte im Mahnverfahren, und zwar sowohl als Antragsteller- als auch als Antragsgegnervertreter, |
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der Verfahrensbevollmächtigte im selbstständigen Beweisverfahren, |
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der nur im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren tätige Anwalt, |
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der Verfahrensbevollmächtigte in einer Familiensache oder einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, |
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der Verfahrensbevollmächtigte in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, |
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der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Anwalt, |
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der Verfahrensbevollmächtigte in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- oder Insolvenzverfahren, |
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der Verteidiger oder anderweitige Vertreter in einer Straf- oder Bußgeldsache, soweit das Verfahren anhängig geworden ist hinsichtlich der Verteidigergebühren (allerdings ist die Zustimmung nach Abs. 8 erforderlich), |
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der nur im Adhäsionsverfahren beauftragte Anwalt (VV Vorb. 4.3 Abs. 2) hinsichtlich der Gebühren nach VV 4143 ff., |
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der Verteidiger in einer Straf- oder Bußgeldsache hinsichtlich der im Verfahren über die Beschwerde, Erinnerung oder gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entstandenen Vergütung (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. VV 3500), |
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der Vertreter des Verletzten oder des Beschuldigten, der im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren tätig wird. |
bb) Einzeltätigkeiten
Rz. 14
Auch dann, wenn dem Anwalt nicht die Vertretung des Auftraggebers im gesamten Verfahren übertragen worden war, kommt eine Festsetzung nach § 11 in Betracht, also z.B. für den Terminsvertreter nach VV 3403, insbesondere für den sog. Fluranwalt, der nur einen Vergleich protokollieren oder einen Rechtsmittelverzicht abgeben soll.
cc) Beistand
Rz. 15
Antragsberechtigt ist ferner der Beistand, also derjenige Anwalt, der neben der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten aufgetreten ist, oder auch der Beistand eines Zeugen (VV Vorb. 3 Abs. 1).
dd) Unterbevollmächtigter
Rz. 16
Zum Begriff des Unterbevollmächtigten (siehe VV Vor 3400 ff. Rdn 10 f.). Bei dem Unterbevollmächtigten muss es sich um einen Anwalt handeln, der im Namen des Auftraggebers beauftragt worden ist. Hat dagegen der prozess- oder verfahrensbevollmächtigte Anwalt den weiteren Anwalt im eigenen Namen beauftragt, so handelt es sich nicht um einen Unterbevollmächtigten, da dieser nicht für die Partei, sondern für den Hauptbevollmächtigten tätig wird. Dieses Vergütungsverhältnis richtet sich dann auch nicht nach dem RVG, so dass eine Festsetzung nach § 11 nicht in Betracht kommt. Möglich ist allerdings, dass der Hauptbevollmächtigte, der den Unterbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt hat, sich die v...