a) Festsetzungsantrag des Anwalts
Rz. 41
Beantragt der Anwalt die Festsetzung seiner Vergütung, so ist der Festsetzungsantrag gegen den Auftraggeber zu richten. Dieser muss nicht notwendigerweise Partei des Rechtsstreits gewesen sein. Die Festsetzung kommt daher auch gegen nicht am Prozess beteiligte Personen in Betracht.
Rz. 42
Dass der Auftraggeber im Ausland wohnt, steht einer Festsetzung nach § 11 nicht entgegen, jedenfalls dann nicht, wenn der Festsetzungsantrag nach Art. 27 Nr. 2, 46 Nr. 2 EuGVÜ förmlich zugestellt werden kann.
Rz. 43
Ist der Antragsgegner unbekannten Aufenthalts, kann der Vergütungsfestsetzungsantrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an der ein Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können. Aus der in Abs. 2 S. 2 normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht, dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben zugestellt werden kann. Es ist in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht Aufgabe des Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen Aufenthalt anzustellen.
Rz. 44
Soweit der Auftraggeber verstorben ist, ist die Festsetzung gegen die Erben möglich. Diese können allerdings die beschränkte Erbenhaftung einwenden (siehe Rdn 213).
Rz. 45
Wird der Anwalt von einer Personengesellschaft, also einer BGB-Gesellschaft, einer OHG oder KG beauftragt, so kann er den Vergütungsfestsetzungsantrag nach der zwischenzeitlich vom BGH bestätigten Rspr. nicht gegen die persönlich haftenden Gesellschafter richten. Die Gegenauffassung hat jedoch die besseren Gründe für sich. Die h.M. verkennt, dass der nach materiellem Recht einstandspflichtige Auftraggeber nicht unbedingt Prozesspartei sein muss.
Rz. 46
Eine Festsetzung ist auch gegen eine GmbH in Gründung möglich, wenn sie als solche verklagt werden kann; die Festsetzung gegen den nach § 11 Abs. 2 GmbHG haftenden Geschäftsführer kommt in diesem Fall allerdings nicht in Betracht.
Rz. 47
Gegen sonstige Personen kann der Anwalt seine Vergütung nicht festsetzen lassen, also insbesondere nicht gegen den Rechtsschutzversicherer des Auftraggebers, da zwischen dem Anwalt und dem Versicherer kein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht; etwas anderes gilt dann, wenn der Rechtsschutzversicherer den Anwalt unmittelbar beauftragt hat oder eine Direktversicherung besteht.
Rz. 48
Auch gegen sonstige Personen, die lediglich mithaften, kommt eine Vergütungsfestsetzung nicht in Betracht, also insbesondere nicht gegen einen Bürgen.
Rz. 49
Ebenso wenig kommt die Vergütungsfestsetzung gegen einen Betriebsrat in Betracht. Zwar kann sich der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwaltlich vertreten lassen. Eine Festsetzung gegen den Betriebsrat ist jedoch wegen dessen fehlender Rechtsfähigkeit ausgeschlossen. Festsetzbar ist die Vergütung allerdings gegen die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats, die den Auftrag erteilt haben. Ebenfalls nicht festsetzbar ist die Vergütung gegen ein dem Betriebsrat oder Personalrat vergleichbares Organ.
b) Festsetzungsantrag des Auftraggebers
Rz. 50
Stellt der Auftraggeber den Festsetzungsantrag, so ist derjenige Anwalt oder diejenige Sozietät (gegebenenfalls auch eine überörtliche Sozietät) Antragsgegner, dessen oder deren Vergütungsanspruch der Auftraggeber überprüft wissen will.