Rz. 123

Stets festsetzbar ist eine Rahmengebühr, wenn der Anwalt lediglich die Mindestgebühr oder den Mindestbetrag geltend macht. Dies galt bereits der überwiegenden Rspr. zufolge schon nach dem bisherigen Recht.

 

Rz. 124

Voraussetzung ist allerdings, dass der Anwalt gemäß § 315 BGB verbindlich erklärt, dass er nur die Mindestgebühr geltend mache. Die Mindestgebühr kann daher keinesfalls als Sockelbetrag festgesetzt werden, so dass wegen eines eventuellen darüber hinausgehenden Restbetrages der Anwalt doch noch klagen könnte. Hat der Anwalt sein Bestimmungsrecht nach § 315 BGB ausgeübt, so bleibt dies verbindlich. Er kann seine Bestimmung nachträglich nicht mehr abändern. Soweit der Anwalt also die Mindestgebühr hat festsetzen lassen, kann er insoweit keine weitere Vergütung mehr verlangen.

 

Rz. 125

Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich dann, wenn sich nach Festsetzung das Hauptsacheverfahren fortsetzt. Dann kann der Anwalt wegen seiner weiter gehenden Tätigkeit auch eine weitere Vergütung verlangen, die über die Mindestgebühr hinausgeht.

 

Beispiel: Der Anwalt ist in einem Strafverfahren vor dem AG tätig. Das Strafverfahren wird unmittelbar nach der Bestellung des Anwalts eingestellt. Der Anwalt beantragt daraufhin die Festsetzung der Mindestgebühr, die auch antragsgemäß festgesetzt wird. Wenig später wird das Strafverfahren wieder aufgenommen. Der Anwalt investiert erhebliche Zeit und Arbeit in die Verteidigung.

An seine Bestimmung ist der Anwalt jetzt nicht mehr gebunden. Für die weitere Tätigkeit kann er eine zusätzliche Vergütung abrechnen. Die frühere Festsetzung der Mindestgebühr steht der weiteren Abrechnung jetzt nicht entgegen.

 

Rz. 126

Eine Festsetzung der weiteren Vergütung über die bereits festgesetzte Mindestgebühr oder den bereits festgesetzten Mindestbetrag kommt allerdings nur bei schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers in Betracht (siehe Rdn 123 ff.).

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