aa) Einwendungen zum Gegenstandswert
Rz. 184
Bestreitet der Auftraggeber den vom Rechtsanwalt angesetzten Gegenstandswert, so darf das Gericht hierüber nicht entscheiden. Es muss vielmehr nach Abs. 4 das Festsetzungsverfahren aussetzen und die Sache an das jeweilige Prozessgericht abgeben, das dann nach §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 die Höhe des Gegenstandswerts festsetzt. Nach rechtskräftiger Festsetzung ist das Vergütungsfestsetzungsverfahren weiter zu betreiben. Das Gericht ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren an die Streitwertentscheidung gebunden.
Rz. 185
Es handelt sich keineswegs um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand, der nach Abs. 5 zur Unzulässigkeit der Vergütungsfestsetzung führen würde.
Rz. 186
Hat zwar keiner der Beteiligten, aber das Festsetzungsorgan Bedenken gegen die Richtigkeit des angesetzten Gegenstandswertes, so kann es – wenn die Wertfestsetzung nach § 32 Abs. 1 GKG bindend ist – die erstmalige Wertfestsetzung oder eine amtswegige Korrektur beantragen. Es kann dagegen nicht Erinnerung oder Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen.
Rz. 187
Richtet sich die Wertfestsetzung in dem zugrunde liegenden Verfahren dagegen ausschließlich nach § 33 Abs. 1, steht nur dem Anwalt und dem Gebührenschuldner das Antragsrecht zu. Der Festsetzungsbeamte darf dann weder die erstmalige Wertfestsetzung oder eine amtswegige Korrektur beantragen. Erst recht kann er nicht Erinnerung oder Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen.
Rz. 188
Eine während des Vergütungsfestsetzungsverfahrens ergehende Abänderung der Festsetzung ist stets zu beachten.
Rz. 189
Wird der Gegenstandswert erst nach Abschluss des Vergütungsfestsetzungsverfahren gerichtlich abgeändert, so gilt § 107 ZPO entsprechend (Abs. 2 S. 3) (siehe Rdn 321).
bb) Gebührenrechtliche Einwände
Rz. 190
Erhebt der Mandant gebührenrechtliche Einwände, so hat das Gericht diese in vollem Umfang zu überprüfen. Zu solchen gebührenrechtlichen Einwänden gehört der Vortrag,
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der Tatbestand einer bestimmten Gebührenvorschrift sei nicht erfüllt; dies betrifft auch den Fall, dass der Auftraggeber bestreitet, dass der Anwalt am Abschluss der geschlossenen Einigung mitgewirkt habe, da das Mitwirken eine Tatbestandsvoraussetzung ist, wobei die Vermutungsregel der Anm. Abs. 2 zu VV 1000 greifen kann. |
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der Anwalt habe nach einer unzutreffenden Vorschrift abgerechnet, |
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es liege eine unzulässige Nachliquidation vor, |
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die Mitwirkung des Anwalts an einer außergerichtlichen Einigung sei nicht für den Abschluss ursächlich gewesen, |
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die Vergütung sei noch nicht fällig, |
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die Beiordnung des Anwalts erstrecke sich gemäß § 624 Abs. 2 ZPO a.F. = § 149 FamFG auch auf Folgesachen, |
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die Vergütung sei verjährt, weil der Festsetzungsantrag nicht rechtzeitig eingegangen sei (str., siehe Rdn 244). |
Vgl. im Einzelnen Rdn 203 ff.
cc) Nichtgebührenrechtliche Einwände
Rz. 191
Erhebt der Auftraggeber Einwände, die ihren Grund außerhalb des Gebührenrechts haben, muss das Gericht die Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 ablehnen. Der Anwalt hat dann nur die Möglichkeit, seine Vergütung im Mahn- oder Klageverfahren geltend zu machen.
Rz. 192
Zu berücksichtigen ist, dass die Festsetzung nur insoweit abgelehnt werden darf, als die Einwendungen überhaupt durchgreifen können. Wenn sich also die Einwendungen nur gegen einen Teil der Vergütung richten oder lediglich zu einer Reduzierung der Gebühren führen würden, ist in Höhe des verbleibenden Betrags festzusetzen. Der Anwalt ist dann nach Abs. 5 S. 1 nur hinsichtlich des Mehrbetrags auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (siehe Rdn 267 ff.).
Rz. 193
Auch führt nicht jeglicher Einwand zu einer Ablehnung nach Abs. 5 S. 1. Einwände, die offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos oder vorgeschoben sind, können unberücksichtigt bleiben. Allerdings findet keine Schlüssigkeitsprüfung statt. Auch dann, wenn der Auftraggeber unschlüssige Einwendungen erhebt, ist die Festsetzung abzulehnen; es ist nicht Aufgabe des Rechtsp...