aa) Antrag des Anwalts
Rz. 342
Beantragt der Anwalt die Vergütungsfestsetzung, richtet sich der Wert gem. § 23 Abs. 1 S. 2, S. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO bzw. § 42 FamGKG und bemisst sich nach dem Betrag, der zur Festsetzung angemeldet wird.
Rz. 343
Dies wird in aller Regel der volle Vergütungsanspruch sein. Auslagen nach den VV 7000 ff. sind voll zu bewerten, gleichfalls vorgelegte Kosten, die nach § 675 BGB i.V.m. VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 eingefordert werden. Es handelt sich nicht um Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG, § 37 FamGKG.
Rz. 344
Wird nur ein Teil der Vergütung angemeldet, etwa wegen bereits geleisteter Teilzahlungen des Aufraggebers, ist der zur Festsetzung angemeldete Teilwert maßgebend.
Beispiel: Der Anwalt beantragt die Festsetzung einer Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer; die Verfahrens- und Terminsgebühr hatte der Mandant bereits bezahlt.
Maßgebender Gegenstandswert ist nur der Betrag der Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer.
Wird zwar einerseits die volle Vergütung zur Festsetzung angemeldet, andererseits aber eine Vorschusszahlung abgesetzt, so ist dennoch der volle Wert der Vergütungsforderung maßgebend. Da der Vorschuss keine Erfüllungswirkung hat, ist die gesamte Vergütungsforderung Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Festsetzung, so dass daher auch der gesamte Wert anzusetzen ist.
Beispiel: Der Anwalt rechnet ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 8.000 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100), eine 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) und eine 1,0-Einigungsgebühr (VV 1000) nebst Auslagen und Umsatzsteuer (2.413,32 EUR) ab und beantragt diese Vergütung festzusetzen, abzüglich eines gezahlten Vorschusses i.H.v. 580 EUR.
Der Gegenstandswert beläuft sich auf 2.413,32 EUR. Der gezahlte Vorschuss mindert den Gegenstandswert nicht.
Erhebt der Antragsgegner nicht gebührenrechtliche Einwände, so erhöhen diese den Gegenstandswert nicht. Nicht gebührenrechtliche Einwände werden im Festsetzungsverfahren nicht geprüft, sondern führen nur dazu, dass die Vergütungsfestsetzung abgelehnt wird (Abs. 5). Sie werden nicht Gegenstand des Verfahrens und bleiben daher außer Ansatz.
Lediglich dann, wenn nicht gebührenrechtliche Einwände unstreitig sind, wie z.B. eine unstreitige Erfüllung, werden sie im Verfahren berücksichtigt. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes tritt dann aber nicht ein. Ein Fall des § 45 Abs. 3, Abs. 4 GKG kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht auftreten, da dieser eine streitige Gegenforderung voraussetzt.
bb) Antrag des Gebührenschuldners
Rz. 345
Beantragt der Gebührenschuldner die Vergütungsfestsetzung, wozu er nach Abs. 1 berechtigt ist, richtet sich der Gegenstandswert nach seinem Interesse. Es kommt dann auf die Vergütungsforderung an, deren sich der Anwalt (noch) berühmt. Geleistete Zahlungen sind abzuziehen.
Beispiel: Der Anwalt stellt dem Mandanten 3.000 EUR in Rechnung. Der Mandant ist der Auffassung, er schulde nur 2.000 EUR und zahlt diese. Im Übrigen beantragt er die Vergütungsfestsetzung.
Gegenstandswert ist nur der Betrag i.H.v. 1.000 EUR. Unerheblich ist insoweit, ob der Anwalt im Festsetzungsverfahren seinen vermeintlichen Anspruch i.H.v. 1.000 EUR weiter verfolgt. Es verhält sich hier ähnlich wie bei einer negativen Feststellungsklage.
Zahlt der Auftraggeber den unstreitigen Teil der Vergütungsforderung nicht, dann ist die volle Forderung maßgebend.
Beispiel: Der Anwalt stellt dem Auftraggeber 3.000 EUR in Rechnung. Der Auftraggeber bestreitet, mehr als 2.000 EUR zu schulden, und beantragt die Vergütungsfestsetzung ohne den unstreitigen Teilbetrag zu zahlen.
Jetzt sind die vollen 3.000 EUR maßgebend, da die vollen 3.000 EUR zum Gegenstand des Verfahrens werden und das Gericht diesen vollen Betrag auch festsetzt, unabhängig davon, ob er streitig ist oder nicht.
Beantragt der Auftraggeber die Rückfestsetzung, so ist der beantragte Rückzahlungsbetrag maßgebend, unabhängig davon, ob die Rückfestsetzung statthaft ist oder nicht. Das Streitwertrecht fragt nicht nach Zulässigkeit.
cc) Beschwerde- und Erinnerungsverfahren
Rz. 346
Der Gegenstandswert richtet sich in der Beschwerde nach § 23 Abs. 2 S. 1 und im Erinnerungsverfahren nach § 23 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1. Maßgebend ist der mit der Beschwerde oder Erinnerung per Saldo geltend gemachte Mehr- oder Minderbetrag. Wer die Beschwerde führt, ist unerheblich.
dd) Rechtsbeschwerde
Rz. 347
Der Wert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1. Maßgebend ist die mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Abänderung.