Rz. 38
Auch der Rechtsnachfolger des Auftraggebers kann den Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 stellen, also insbesondere sein Erbe.[24]
Rz. 39
Nach LAG Nürnberg[25] ist auch der Rechtsschutzversicherer antragsberechtigt, soweit er nach den ARB Rechtsnachfolger des Auftraggebers ist, insbesondere soweit Rückzahlungsansprüche nach Zahlung auf ihn übergegangen sind oder ausnahmsweise eine Direktversicherung besteht.
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