1. Zuständigkeit
a) Grundsatz
Rz. 147
Nach Abs. 1 S. 1 ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Danach kommt also die Festsetzung nicht nur vor den ordentlichen Gerichten in Betracht, sondern auch – wie sich aus Abs. 3 ergibt – vor den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit. In Arbeitsgerichtssachen ist das Arbeitsgericht zuständig, in Familiensachen das FamG.
Rz. 148
Soweit das erstinstanzliche Verfahren vor einem OLG, OVG/VGH, LSG oder dem BVerwG stattfindet, ist dieses Gericht zuständig.
Beispiel: Der Anwalt war in einem Arrestverfahren vor dem OLG als Gericht der Hauptsache (§ 943 Abs. 1 ZPO) tätig.
Soweit der Anwalt die Festsetzung der Vergütung für das Arrestverfahren beantragt, ist das OLG zuständig. Für die Festsetzung der Vergütung des Hauptsacheverfahrens – auch für das Berufungsverfahren – ist dagegen das LG zuständig.
Rz. 149
Funktionell zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 2 RPflG). In Verfahren vor der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig (Abs. 3 S. 1).
b) Verweisung
Rz. 150
Ist der Rechtsstreit verwiesen worden, so ist für die gesamte Vergütung, auch dann, wenn der Anwalt nur vor dem verweisenden Gericht tätig geworden ist, das Gericht zuständig, das letztlich erstinstanzlich zur Entscheidung berufen war; dies gilt auch bei einer Verweisung zwischen den Rechtswegen.
c) Mahnverfahren
Rz. 151
Für die im Mahnverfahren entstandenen Kosten ist nach Auffassung des BGH (noch zu § 19 BRAGO) das Gericht des ersten Rechtszuges im streitigen Verfahren zuständig, und zwar auch dann, wenn das streitige Verfahren nicht durchgeführt worden ist, und nicht das Mahngericht. Im Falle einer Urheberrechtssache siehe Rdn 152. A.A. ist das OLG Naumburg, das das Mahngericht als zuständig ansieht, wenn es nicht zum streitigen Verfahren kommt und es sich ausdrücklich gegen die vorgenannte Entscheidung des BGH wendet. Kommt es zum streitigen Verfahren, dann ist immer das erstinstanzliche Prozessgericht zuständig.
d) Urheberrechtsverfahren
Rz. 152
Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung in urheberrechtlichen Streitigkeiten liegt bei dem Rechtspfleger des Gerichts, bei dem die Zuständigkeit für Urheberrechtssachen in der Hauptsache konzentriert ist. Das gilt auch, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, bevor es zur Abgabe der Sache vom Mahngericht an das Prozessgericht gekommen ist.
e) Güteverfahren
Rz. 153
In der Rechtsprechung ungeklärt ist die Frage, ob die Vergütung für die Tätigkeit in einem Güteverfahren (VV 2303 Nr. 1) im Verfahren nach § 11 von dem Gericht festzusetzen ist, das mit dem anschließenden Rechtsstreit befasst ist. Für das zivilrechtliche Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ff. ZPO lehnt der BGH eine Festsetzung ab. Das dürfte dann wohl auch für das Verfahren nach § 11 gelten. Ob dies auch in der Arbeitsgerichtbarkeit gilt, ist unklar. Das LAG Hamm hat eine Festsetzung für zulässig erachtet. Kommt es allerdings nicht zu einem anschließenden gerichtlichen Verfahren, scheidet eine Festsetzung auf jeden Fall aus.
f) Zwangsvollstreckung
Rz. 154
Umstritten war früher die Zuständigkeit in Zwangsvollstreckungssachen. Hier wurde früher zum Teil die Auffassung vertreten, zuständig sei das Prozessgericht. Demgegenüber hat die wohl h.M. das Vollstreckungsgericht auch in Verfahren nach § 11 als zuständig angesehen. Seitdem § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO geändert worden ist und für die Festsetzung von zu erstattenden Vollstreckungskosten jetzt kraft gesetzlicher Regelung ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig ist, wird diese Zuständigkeit auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren übertragen. Örtlich zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen worden ist, und zwar für sämtliche bislang in dieser Sache angefallenen Vollstreckungsvergütungen. Dies hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung zwischenzeitlich klargestellt.
Rz. 155
In ihrer Begründung und in ihren Auswirkungen überzeugt die Entscheidung des BGH nicht. Siehe hierzu Hansens, der zu Recht darauf hinweist, dass sich die Zuständigkeit ausschließlich nach Abs. 1 S. 1 richtet, der anderenfalls überflüssig wäre. Er weist zudem darauf hin, dass es an einer entsprechenden Regelung für Vollstreckungsverfahren in der VwGO, FGO und im SGG fehlt, so dass es dort bei der Zuständigkeit des Prozessgerichts bleibt, etwa dann, wenn die Vergütung aus einem Verfahren des Verwaltungszwangs zur Festsetzung angemeldet werde. Im Übrigen ist es äußerst unpraktikabel, w...