1. Allgemeines
Rz. 277
Die Entscheidung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann von jeder der Parteien angefochten werden, soweit sie beschwert ist. Der Auftraggeber kann einen Festsetzungsbeschluss sowohl mit der Begründung anfechten, dass der Festsetzungsantrag als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, als auch mit der Begründung, dass die Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 hätte abgelehnt werden müssen.
Rz. 278
Der Anwalt wiederum kann den Beschluss sowohl anfechten, soweit das Gericht seinen Festsetzungsantrag zurückgewiesen hat, als auch insoweit, als das Gericht seinen Festsetzungsantrag nach Abs. 5 S. 1 abgelehnt hat.
Rz. 279
Das Beschwerdegericht kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn es den Kostenansatz eines Anwalts dem Grunde nach für gerechtfertigt hält und noch gebührenrechtliche Einwendungen erstmals zu prüfen sind.
Rz. 280
Hinsichtlich der Rechtsbehelfe ist gemäß Abs. 3 S. 2 danach zu differenzieren, in welcher Gerichtsbarkeit die Vergütungsfestsetzung erfolgt.
2. Rechtsbehelfe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Rz. 281
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (auch in Strafsachen, § 464b S. 3 StPO, und in Bußgeldsachen, § 108a i.V.m. § 464b Abs. 3 StPO) ist nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers dasjenige Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, also die sofortige Beschwerde.
Rz. 282
Nur in denjenigen Fällen, in denen nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, findet nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die befristete Erinnerung statt. Die Erinnerung ist nicht nur dann befristet, wenn eine Vergütung festgesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn die Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 abgelehnt worden ist. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Beschwerdegegenstand den Wert von 200 EUR (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 304 Abs. 3 StPO) nicht übersteigt, die Beschwerde unzulässig und damit die Erinnerung gegeben ist. Gleiches gilt, wenn die Berichtigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses abgelehnt worden ist. Ebenso ist nur die Erinnerung gegeben, wenn ein höheres Gericht im ersten Rechtszug entschieden hat, gegen dessen Entscheidung – unabhängig vom Wert – eine Beschwerde nicht gegeben ist, also bei erstinstanzlicher Festsetzung eines OLG oder des BGH.
Rz. 283
Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich für den Anwalt aus der Differenz zwischen der zuletzt beantragten Vergütung und den im Festsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten. Für den Antragsgegner berechnet sich die Beschwer nach den Kosten, die nach seiner Auffassung zu Unrecht festgesetzt worden sind.
Rz. 284
Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden. Der Ablauf der Zwei-Wochen-Frist wird nicht dadurch gehemmt, dass dem Auftraggeber noch keine Kostenrechnung zugegangen ist. Eine Wiedereinsetzung ist möglich.
Rz. 285
Der Erinnerungsgegner kann Anschlusserinnerung einlegen.
Rz. 286
Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Geschieht dies nicht, so legt er die Sache gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG dem Richter vor, der über die Erinnerung abschließend entscheidet. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Richters ist nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Es besteht hier auch keine Möglichkeit der Zulassung einer Beschwerde.
Rz. 287
Übersteigt der Beschwerdewert den Betrag von 200 EUR, ist nach Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 577 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben, sofern eine Beschwerde überhaupt möglich ist, also nicht bei einer erstinstanzlichen Festsetzung des OLG oder des BAG. Es besteht kein Anwaltszwang (Abs. 6). Die Beschwerde ist ebenso wie die Erinnerung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzulegen (§ 577 Abs. 2 S. 1 ZPO), und zwar auch dann, wenn die Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 abgelehnt worden ist (siehe Rdn 278). Eine Anschlussbeschwerde ist unabhängig vom Beschwerdewert möglich.
Rz. 288
In Strafsachen ist umstritten, ob hier die Zwei-Wochen-Frist nach § 464b StPO i.V.m. § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO gilt oder die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO. Diese Streitfrage stellte sich bisher nur im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO, da eine Festsetzung von Rahmengebühren bislang nicht in Betracht kam. Diese Streitfrage wird sich zukünftig aber auch im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 stellen.
Rz. 289
Die Beschwerde ist auch dann gegeben, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel möglich ist. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist ein eigenes, von der Hauptsache losgelöstes Verfahren. Es gilt hier nichts anderes als im Kostenfestsetzungsverfahren, in dem auch eine Beschwerde oder Rechtsbeschwerde möglich ist, selbst wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist.
Rz. 290
Für die Beschwerde besteht kein Anwaltszwang. Das folgt aus § 569 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO. Unter "Rechtsstreit" i.d.S. ist das Festsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger zu ve...