I. Anwendungsbereich
Rz. 5
Durch das am 1.7.2004 in Kraft getretene 1. KostRMoG sind die Rechtsbehelfsvorschriften in den Kostengesetzen vereinheitlicht und gleichzeitig weitestgehend von den Verfahrensvorschriften des jeweiligen Hauptsacheverfahrens, in dem die Gebühren anfallen, abgekoppelt worden. Dies macht es im Hinblick auf die Bestimmungen der Verfahrensordnungen über das elektronische Dokument, das gerichtliche elektronische Dokument und in die elektronische Akte notwendig, entsprechende Regelungen für die Kostengesetze vorzusehen. Es kommen demnach unterschiedliche Verfahrensregelungen zur Anwendung wie z.B. §§ 130b, 298a ZPO, §§ 46c, 46d ArbGG, §§ 55a Abs. 3, 55b VwGO, §§ 52a Abs. 3, 52b FGO, §§ 65a Abs. 3, 65b SGG; §§ 100b, 110c OWiG.
Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, sind anzuwenden. Im Fall der Beratungshilfe (§§ 44, 55, 56) sind die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, somit § 14 FamFG i.V.m. §§ 130a Abs. 1, 2, 298 ZPO. Daher können auch die zu einem Vergütungsfestsetzungsantrag gehörenden Anlagen als elektronisches Dokument eingereicht werden. Den Vorschriften des RVG als gegenüber § 130a ZPO gleichrangigen Normen ist eine Verpflichtung zur Vorlage des Berechtigungsscheins im Original nicht zu entnehmen. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken löst ein in der Praxis auftretendes Problem sachgerecht. Denn bei Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ist übersehen worden, eine eventuelle Formbedürftigkeit des Berechtigungsscheins bei einem elektronischen Vergütungsfestsetzungsantrag ausdrücklich gesetzlich zu regeln.
Rz. 6
Gemäß § 130a Abs. 2 ZPO bestimmen die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Hierbei kann die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
Rz. 7
Insofern ist es zunächst erforderlich, dass die elektronische Akte bzw. das elektronische Dokument durch eine Verordnungsermächtigung zugelassen ist. Eine solche Ermächtigung muss den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, die geeignete Form der als elektronisches Dokument aufgezeichneten Dateien und die ordnungsgemäßen Grundsätze für eine elektronische Archivierung i.S.d. § 299a ZPO enthalten.
Rz. 8
Folgende Verordnungen sind bisher ergangen:
Bund:
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVVOBGH) (BGBl I 2001 S. 3225–3226) |
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz (ERvGewRV) (BGBl I 2003 S. 1558–1559) |
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 2 Abs. 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz (BGBl I 2004 S. 331) |
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Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA-Verordnung – DPMAV) (BGBl I 2004 S. 514–521) |
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (BGBl I 2004 S. 3091–3092) |
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Revisionsstrafsachen zwischen dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs (BGBl I 2005 S. 3191–3192) |
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht (BGBl I 2006 S. 519–520) |
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) (BGBl I 2007 S. 2130–2132) |
Baden-Württemberg:
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Verordnung des Justizministeriums zur Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs (GBl 2004 S. 590–592) |
Berlin:
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (GVBl 2007 S. 539) |
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Verordnung zur Einführung eines automatisierten Abrufverfahrens bei dem zentralen Schuldnerverzeichnis (GVBl 2008 S. 99) |
Brandenburg:
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in finanzgerichtlichen Verfahren (GVBl II 2003 S. 463) |
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (GVBl II 2004 S. 887–888) |
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (GVBl II 2005 S. 522) |
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (GVBl II 2007 S. 137 ff.) |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (GVBl II 2007 S. 425 f.) |
Bremen:
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanw... |