Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Jede anfechtbare Entscheidung
Rz. 3
Die Belehrungspflicht gilt umfassend für jede anfechtbare Entscheidung im RVG-Verfahren, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Entscheidung im Beschlusswege erfolgt oder in sonstiger Weise. Die Belehrung ist durch dasjenige Gericht zu erteilen, das die Entscheidung erlässt. Auch Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren müssen eine Belehrung enthalten, soweit die Entscheidungen anfechtbar sind.
II. Rechtsanwälte
Rz. 4
Die Belehrungspflicht bei jeder anfechtbaren Entscheidung gilt generell. Die Belehrungspflicht besteht auch gegenüber Rechtsanwälten. Die Belehrung ist unabhängig davon zu erteilen, ob in dem Verfahren ein Anwaltszwang besteht. Eine derartige Einschränkung, wie es sie in § 232 S. 2 ZPO gibt, ist für das RVG-Verfahren nicht vorgesehen. Denn das Schutzbedürfnis des Mandanten entfällt in den RVG-Verfahren mit Anwaltszwang nicht. Zwar ist der Rechtsanwalt gleichermaßen in der Lage, eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Beratung und Belehrung über die statthaften Rechtsbehelfe zu erteilen. Jedoch können in Kostenverfahren die Interessen des Rechtsanwalts und seines Mandanten auseinanderfallen.
III. Beispiele für anfechtbare Entscheidungen
Rz. 5
Beispiele anfechtbarer erstinstanzlicher RVG-Entscheidungen sind:
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Vergütungsfestsetzung gegenüber der Staatskasse (§ 55), |
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Vergütungsfestsetzung gegenüber Mandaten (§ 11), |
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Gegenstandswertfestsetzung (§ 33 Abs. 1), |
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Ablehnung der Wiedereinsetzung (§ 33 Abs. 5). |
IV. Rechtsbehelfe
Rz. 6
Zu belehren ist über sämtliche Rechtsbehelfe, insbesondere also über die
Da der Wortlaut der Vorschrift nur anfechtbare Entscheidungen erfasst, muss nicht belehrt werden, wenn kein Rechtsmittel und keiner der genannten Rechtsbehelfe statthaft, die Entscheidung also unanfechtbar ist. Unanfechtbar sind z.B.
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die Feststellung der Erforderlichkeit von Auslagen gem. § 46 Abs. 2, |
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die Entscheidung des OLG über die Feststellung einer Pauschgebühr gem. §§ 42, 51 oder |
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die Entscheidung des OLG über die Erinnerung, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 |
Eine Negativbelehrung, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist, ist nicht geboten, kann aber "Dienst am Kunden" sein. Nicht erfasst werden von der Rechtsbehelfsbelehrungspflicht außerordentliche Rechtsbehelfe wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 33 Abs. 5 S. 1) oder die Anhörungsrüge (§ 12a). Ebenso wenig ist über die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde zu belehren.
Rz. 7
Ist gegen die Entscheidung eines LG die zulassungsabhängige Beschwerde gegeben (§§ 33 Abs. 6 S. 1, 56 Abs. 2 S. 1), muss über sie auch dann belehrt werden, wenn sie nicht zugelassen ist. Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung erlaubt allerdings nicht den Schluss, dass die weitere Beschwerde als zugelassen gelten soll. Die Rechtsbehelfsbelehrung dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über einen bestehenden Rechtsbehelf.