Rz. 17

Dem Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, die rechtsunkundige Partei ohne weiteres in die Lage zu versetzen, einen formrichtigen Rechtsbehelf einzulegen, widerspricht es nicht, wenn die Belehrung zu einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs abstrakt und damit nicht konkret erteilt wird.[23] Indes muss die Rechtsbehelfsbelehrung den gegen die gerichtliche Entscheidung konkret statthaften Rechtsbehelf benennen.[24] Sind mehrere Rechtsbehelfe statthaft (Wahlrecht), wie z.B. gegen gemischte Entscheidungen, sind alle Rechtsbehelfsmöglichkeiten anzugeben.[25] Auch das Gericht, an das der Rechtsbehelf zu adressieren ist, sowie dessen Sitz (Straße/Postfach, Postleitzahl, Ort) sind konkret zu bezeichnen.[26] Dagegen ist für die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Beschwer, Wert des Beschwerdegegenstands, Zulassung des Rechtsmittels, Form, Frist, Anwaltszwang) eine abstrakte Belehrung, gegebenenfalls anhand der gesetzestextlichen Formulierungen, ausreichend.[27] Die rechtsunkundige Partei erfährt durch die insoweit abstrakte Belehrung, dass der Rechtsbehelf von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängt. Allerdings wird die Partei anhand dieser Belehrung nicht feststellen können, ob ein Rechtsbehelf gegeben ist, und daher auch nicht wissen, ob es sinnvoll ist, einen Anwalt aufzusuchen oder nicht.[28] Jedoch ist es kaum möglich, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf alle Modalitäten der einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs hinzuweisen.

 

Rz. 18

So muss beispielsweise ausreichen, dass die Frist des Rechtsbehelfs und ihr Beginn in der Belehrung angegeben werden.[29] Handelt es sich um einen unbefristeten Rechtsbehelf, genügt der Hinweis, dass keine Frist existiert.[30] Allerdings erscheint es auch vertretbar, in diesem Fall nichts hinsichtlich einer Frist anzugeben.[31] Einen Hinweis, wie Fristen berechnet werden oder sich verlängern, ist dagegen nicht erforderlich.[32]

 

Rz. 19

Weiterhin genügt es, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung die Erfordernisse der Beschwer sowie des Mindestwerts des Beschwerdegegenstands bzw. der Zulassung des Rechtsmittels angegeben werden. Das Gericht muss keine eigenständige Prüfung des Beschwerdewerts vornehmen.[33] Denn die Entscheidung über die Zulässigkeit, insbesondere auch den Wert der Beschwer bzw. des Beschwerdegegenstands, trifft allein das Rechtsbehelfsgericht.[34] Einer Beurteilung des Ausgangsgerichts kommt insoweit keinerlei bindende Wirkung zu. Eine abschließende Prüfung ist dem Ausgangsgericht in der Regel auch nicht möglich, weil der Wert der Beschwer sowie der Wert des Beschwerdegegenstands von dem Ausgangsgericht nicht bekannten Umständen abhängen.[35]

[23] Vgl. BVerfG NJW 1971, 2217 zu § 35a StPO; a.A. Germelmann/Matthes/Prütting/Prütting, 9. Aufl. (2017), § 9 ArbGG Rn 37–40; MüKo/Ulrici, 3. Aufl. (2018), § 39 FamFG Rn 3, 8.
[24] Burhoff/Volpert, RVG, A Rn 1769.
[25] Burhoff/Volpert, RVG, A Rn 1770.
[26] Burhoff/Volpert, RVG, A Rn 1770.
[28] Vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Prütting, 9. Aufl. (2017), § 9 ArbGG Rn 40, der deshalb die konkrete Belehrung bei § 9 ArbGG befürwortet.
[29] Vgl. BVerfG NJW 1971, 2217 zu § 35a StPO, so auch Hartmann, MDR 2013, 61, 64 zu § 232 ZPO.
[30] OVG Berlin-Brandenburg 4.6.2015 – OVG 3 K 32.14.
[31] Burhoff/Volpert, RVG, A Rn 1772.
[32] Vgl. BVerfG NJW 1971, 2217 zu § 35a StPO, so auch Hartmann, MDR 2013, 61, 64 zu § 232 ZPO.
[33] Zöller/Greger, § 232 ZPO Rn 3; Zöller/Feskorn, § 39 FamFG Rn 11, 4; a.A. Germelmann/Matthes/Prütting/Prütting, 9. Aufl. (2017), § 9 ArbGG Rn 37–40; MüKo/Ulrici, 3. Aufl. (2018), § 39 FamFG Rn 3, 8.
[34] Zöller/Greger, § 232 ZPO Rn 3; Zöller/Feskorn, § 39 FamFG Rn 4.
[35] Zöller/Greger, § 232 ZPO Rn 3; Zöller/Feskorn, § 39 FamFG Rn 11, 4.

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