Rz. 20

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in bestimmten Fällen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für diese Bestimmung ist Abs. 1 nicht anwendbar, da es nicht um die Bestimmung der Gebührenhöhe geht und das Bestimmungsrecht nicht beim Anwalt liegt. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1, der von der "Gebühr" spricht, die der Anwalt aus einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen bestimmt. Dies folgt zum anderen aus dem Umstand, dass der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach den Kriterien des § 14 Abs. 1, sondern gemäß § 23 nach den Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes bzw. gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

 

Rz. 21

Der Anwalt trifft daher auch keine verbindliche Bestimmung, sondern er legt seiner Gebührenabrechnung lediglich den aus seiner Sicht zutreffenden Gegenstandswert zugrunde. Ist der Auftraggeber damit nicht einverstanden, so ist der Gegenstandswert im Streitfall vom Gericht zu überprüfen und nach objektiven Kriterien festzusetzen.

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