Rz. 19

Trifft der Anwalt im Rahmen einer Beratung, einer Gutachtenerstattung oder einer Tätigkeit als Mediator keine Gebührenvereinbarung, bestimmt sich gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 seine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die allgemeinen vergütungsrechtlichen Vorschriften werden durch die Verweisung auf das BGB indes nicht verdrängt; anwendbar bleibt namentlich die Vorschrift des Abs. 1. Die übliche Vergütung des Anwalts lässt sich daher nach den Kriterien des Abs. 1 im Einzelfall bestimmen, sofern eine orts- und branchenspezifische Üblichkeit nicht zu ermitteln ist (siehe § 34 Rdn 87 ff.).

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