Rz. 55

Bei Betragsrahmengebühren ist das Haftungsrisiko nach dem Wortlaut des Abs. 1 S. 3 stets zu berücksichtigen, da hier der Wert der Angelegenheit unmittelbar keinen Einfluss auf die Gebühren hat. Die obligatorische Berücksichtigung führt indes nicht automatisch zu einer Gebührenerhöhung. Sie tritt vielmehr nur dann ein, wenn im Einzelfall tatsächlich ein objektiv höheres Risiko vorliegt.[129] So kann in sozialrechtlichen Angelegenheiten die rechtzeitige Stellung eines Rentenantrags ebenso wie die korrekte Berechnung der Rente darüber entscheiden, ob für einen bestimmten Zeitraum überhaupt eine Rente gezahlt wird.[130] In Straf- und Bußgeldsachen und in berufsgerichtlichen Verfahren sind die vom Verfahrensausgang abhängigen wirtschaftlichen Folgen zu berücksichtigen, soweit aus diesem Umstand ein qualifiziertes Haftungsrisiko resultiert.[131] Lediglich dann, wenn zusätzliche Wertgebühren gewährt werden, wie etwa in VV 4142, ist bei der Gewichtung des Merkmals des Haftungsrisikos Zurückhaltung geboten.

[129] LSG NRW RVGreport 2007, 218 (Hansens); Mayer/Kroiß/Winkler, § 14 Rn 36.
[130] Otto, NJW 2006, 1472, 1476.
[131] Otto, NJW 2006, 1472, 1476.

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