a) Kündigung durch den Anwalt
aa) Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers
Rz. 271
Wird die Kündigung des Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers veranlasst, so steht dem Anwalt neben der Vergütung nach § 628 Abs. 2 BGB auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Vorschrift spielt in der Praxis allerdings kaum eine Rolle.
bb) Grundlose Kündigung
Rz. 272
Kündigt der Anwalt grundlos, so ist § 628 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Dem Auftraggeber können allerdings Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB (frühere positive Vertragsverletzung) zustehen. Darüber hinaus kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 671 Abs. 2 S. 1 BGB in Betracht, wenn der Anwalt zur Unzeit kündigt.
Beispiel: Der Anwalt kündigt einen Tag vor dem Verhandlungstermin. Es ergeht daraufhin ein Versäumnisurteil gegen den Auftraggeber, aus dem sofort vollstreckt wird. Nach Einspruch wird erneut verhandelt und eine Einigung getroffen.
Der Anwalt haftet nach § 672 Abs. 2 S. 2 BGB auf Schadensersatz, und zwar auf Ersatz der an die Gegenseite zu erstattenden Kosten der Säumnis (§ 344 ZPO); darüber hinaus haftet der Anwalt auch auf Ersatz des Vollstreckungsschadens, soweit dieser beim Gegner nicht nach § 717 Abs. 2 ZPO realisiert werden kann. Darüber hinaus haftet der Anwalt auf die nach GKG-KostVerz. 1211 nicht zurückerstattbaren zwei Gerichtsgebühren, da das Versäumnisurteil der Ermäßigung nach GKG-KostVerz. 1211 jetzt entgegensteht (GKG-KostVerz. 1211 a.E.).
cc) Wichtiger Grund
Rz. 273
Kündigt der Anwalt aus wichtigem Grund, so gilt ebenfalls § 628 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB. Der Auftraggeber macht sich allerdings nicht nach § 628 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig.
Rz. 274
Der wichtige Grund setzt im Gegensatz zum vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers kein Verschulden voraus. Ein wichtiger Grund liegt daher auch dann schon vor, wenn der Mandant trotz Aufforderung den Vorschuss nicht zahlt, obwohl die Niederlegung des Mandats noch nicht angedroht worden ist. Ein wichtiger Grund ist dagegen noch nicht gegeben, wenn der Auftraggeber zu einer Besprechung nicht erscheint.
Rz. 275
Der wichtige Grund kann auch in der Person des Anwalts liegen, etwa gesundheitliche Gründe des Anwalts, die ihn an einer Fortsetzung der Tätigkeit hindern.
Rz. 276
Auch bei wichtigem Grund darf der Anwalt nicht zur Unzeit kündigen; anderenfalls haftet er auf Schadensersatz (§ 671 Abs. 2 S. 2 BGB).
b) Kündigung durch den Auftraggeber
aa) Vertragswidriges Verhalten des Anwalts
Rz. 277
Kündigt der Auftraggeber wegen vertragswidrigen Verhaltens des Anwalts, so kann er nach § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz geltend machen, insbesondere also Mehrkosten, die ihm durch die Beauftragung eines weiteren Anwalts entstanden sind. Solche Mehrkosten können sich aus einer zwischenzeitlichen Änderung des Gebührenrechts und einer damit verbundenen Anhebung der Gebühren ergeben.
Rz. 278
Ansonsten dürften Mehrkosten durch einen weiteren Anwalt nicht als Schaden entstehen, da in Höhe der Mehrkosten bereits nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB der Anspruch des ersten Anwalts erlischt.
bb) Grundlose Kündigung
Rz. 279
Kündigt der Auftraggeber ohne Grund oder aus wichtigem Grund, ohne dass ein vertragswidriges Verhalten des Anwalts gegeben ist, scheiden Schadensersatzansprüche aus.