aa) Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers

 

Rz. 271

Wird die Kündigung des Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers veranlasst, so steht dem Anwalt neben der Vergütung nach § 628 Abs. 2 BGB auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu.[211] Die Vorschrift spielt in der Praxis allerdings kaum eine Rolle.

[211] Madert, XV Rn 7; Gerold/Schmidt/Mayer, § 15 Rn 77.

bb) Grundlose Kündigung

 

Rz. 272

Kündigt der Anwalt grundlos, so ist § 628 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Dem Auftraggeber können allerdings Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB (frühere positive Vertragsverletzung) zustehen. Darüber hinaus kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 671 Abs. 2 S. 1 BGB in Betracht, wenn der Anwalt zur Unzeit kündigt.

 

Beispiel: Der Anwalt kündigt einen Tag vor dem Verhandlungstermin. Es ergeht daraufhin ein Versäumnisurteil gegen den Auftraggeber, aus dem sofort vollstreckt wird. Nach Einspruch wird erneut verhandelt und eine Einigung getroffen.

Der Anwalt haftet nach § 672 Abs. 2 S. 2 BGB auf Schadensersatz, und zwar auf Ersatz der an die Gegenseite zu erstattenden Kosten der Säumnis (§ 344 ZPO); darüber hinaus haftet der Anwalt auch auf Ersatz des Vollstreckungsschadens, soweit dieser beim Gegner nicht nach § 717 Abs. 2 ZPO realisiert werden kann. Darüber hinaus haftet der Anwalt auf die nach GKG-KostVerz. 1211 nicht zurückerstattbaren zwei Gerichtsgebühren, da das Versäumnisurteil der Ermäßigung nach GKG-KostVerz. 1211 jetzt entgegensteht (GKG-KostVerz. 1211 a.E.).

cc) Wichtiger Grund

 

Rz. 273

Kündigt der Anwalt aus wichtigem Grund, so gilt ebenfalls § 628 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB. Der Auftraggeber macht sich allerdings nicht nach § 628 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig.

 

Rz. 274

Der wichtige Grund setzt im Gegensatz zum vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers kein Verschulden voraus. Ein wichtiger Grund liegt daher auch dann schon vor, wenn der Mandant trotz Aufforderung den Vorschuss nicht zahlt, obwohl die Niederlegung des Mandats noch nicht angedroht worden ist.[212] Ein wichtiger Grund ist dagegen noch nicht gegeben, wenn der Auftraggeber zu einer Besprechung nicht erscheint.[213]

 

Rz. 275

Der wichtige Grund kann auch in der Person des Anwalts liegen, etwa gesundheitliche Gründe des Anwalts, die ihn an einer Fortsetzung der Tätigkeit hindern.[214]

 

Rz. 276

Auch bei wichtigem Grund darf der Anwalt nicht zur Unzeit kündigen; anderenfalls haftet er auf Schadensersatz (§ 671 Abs. 2 S. 2 BGB).

[212] Hansens, BRAGO, § 13 Rn 24.
[213] BGH 6.4.1960 – IV ZB 78/60, VersR 1960, 637.

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