1. Allgemeines
a) Die Berechnung (Abs. 3, 1. Hs.)
Rz. 215
Mitunter kann es vorkommen, dass innerhalb derselben Angelegenheit gleichartige Gebühren nach verschiedenen Gebührensätzen anfallen. Zu unterscheiden ist dabei, ob die unterschiedlichen Gebührensätze hinsichtlich desselben Gegenstandes oder hinsichtlich verschiedener Gegenstände anfallen.
aa) Derselbe Gegenstand
Rz. 216
Entsteht eine Gebühr hinsichtlich desselben Gegenstandes nach unterschiedlichen Gebührensätzen, ist dies unerheblich; in diesem Fall gilt der höchste Gebührensatz.
Beispiel 1: Die Parteien verhandeln zunächst nur zur Prozess- und Sachleitung, so dass lediglich eine 0,8-Terminsgebühr nach VV 3105 anfällt. In einem späteren Termin wird zur Hauptsache verhandelt, so dass nunmehr die volle 1,2-Terminsgebühr anfällt.
Insgesamt ist nur eine Terminsgebühr angefallen (Abs. 1 S. 1). Diese berechnet sich aus dem höchsten Satz: 1,2.
Beispiel 2: Der Anwalt reicht zunächst eine Gehörsrüge ein. Hierüber wird verhandelt. Anschließend wird der Rechtsstreit fortgesetzt und in der Hauptsache ebenfalls verhandelt.
Im Verfahren über die Gehörsrüge ist lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr (VV 3330) sowie eine 0,5-Terminsgebühr (VV 3331) angefallen. Für das weitere Verfahren erhält der Anwalt keine zusätzlichen Gebühren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5). Die Verfahrens- und Terminsgebühr erhöhen sich vielmehr auf 1,3 und 1,2 (VV 3100, 3104).
bb) Verschiedene Gegenstände
Rz. 217
Anders verhält es sich, wenn gleichartige Gebühren mit unterschiedlichen Gebührensätzen nach verschiedenen Teilgegenständen anfallen. In diesem Fall gilt nicht automatisch der höchste Gebührensatz. Vielmehr greift jetzt Abs. 3. Danach erhält der Anwalt ausnahmsweise mehrere Gebühren, und zwar aus den Werten der jeweiligen Teilgegenstände.
Beispiel: In einem Rechtsstreit über 8.000 EUR ergeht zunächst ein Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren über 2.000 EUR. In Höhe von 6.000 EUR wird verhandelt. Die Terminsgebühr aus dem Teilwert von 2.000 EUR entsteht nur zu 0,5 (VV 3105). Die Terminsgebühr aus 6.000 EUR entsteht dagegen in voller Höhe (1,2; VV 3104), da hierüber streitig verhandelt worden ist. Es ergibt sich folgende Berechnung:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 8.000 EUR) |
|
652,60 EUR |
2. |
0,5-Terminsgebühr, VV 3105 (Wert: 2.000 EUR) |
|
83,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 6.000 EUR) |
|
468,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.223,60 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
232,48 EUR |
Gesamt |
|
1.456,08 EUR |
Rz. 218
Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 3 ist, dass die Gebühren in derselben Angelegenheit entstehen. Daher gilt Abs. 3 nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass zwei verschiedene Angelegenheiten vorliegen, etwa bei Urkunden- und Nachverfahren (§ 17 Nr. 5), beim Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1 S. 1).
b) Die Begrenzung (Abs. 3, 2. Hs.)
Rz. 219
Zu beachten ist, dass die Summe der Einzelgebühren niemals den Wert einer Gebühr nach dem höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtwert übersteigen darf (Abs. 3, 2. Hs.). Übersteigt die Summe der Einzelgebühren einen Betrag nach dem höchsten Satz aus dem Gesamtwert, so sind die Einzelgebühren auf diesen Betrag zu begrenzen.
2. Einigung unter Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche
Rz. 220
Hauptanwendungsfall des Abs. 3 ist die Einigung, in die nicht anhängige Ansprüche einbezogen werden. Hier ist Abs. 3 auf jeden Fall hinsichtlich der Einigungsgebühr zu berücksichtigen, gegebenenfalls auch hinsichtlich der Verfahrensgebühr. Der Anwalt erhält für die rechtshängigen Ansprüche eine 1,0-Einigungsgebühr (VV 1000, 1003). Für die nicht anhängigen Ansprüche erhält er eine 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000). Für die Verfahrensgebühr kommt es darauf an, ob die Ermäßigung der VV 3101 greift oder nicht.
Beispiel: In einem Rechtsstreit werden 10.000 EUR eingeklagt. Die Parteien einigen sich in der mündlichen Verhandlung über die gesamte Klageforderung sowie über weitere 6.000 EUR, die bislang nicht anhängig waren.
Die Verfahrensgebühr entsteht in voller Höhe, da kein Ermäßigungstatbestand nach VV 3101 gegeben ist. Hinsichtlich der Einigungsgebühr ist Abs. 3 zu beachten.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 16.000 EUR) |
|
933,40 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 16.000 EUR) |
|
861,60 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 10.000 EUR) |
614,00 EUR |
|
4. |
1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 (Wert: 6.000 EUR) |
585,00 EUR |
|
|
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 16.000 EUR |
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1.077,00 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.892,00 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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549,48 EUR |
Gesamt |
|
3.441,48 EUR |
Beispiel: In einem Rechtsstreit werden 10.000 EUR eingeklagt. Die Parteien einigen sich außerhalb der mündlichen Verhandlung in einem Telefonat über die gesamte Klageforderung sowie über weitere 6.000 EUR, die bislang nicht anhängig waren.
Jetzt liegt hinsichtlich der weiteren 6.000 EUR eine Ermäßigung nach VV 3101 Nr. 1 vor (vorzeitige Erledigung), so dass insoweit nur eine 0,8-Verfahrensgebühr anfällt und jetzt auch hier Abs. 3 zu Zuge kommt. Am Ergebnis ändert sich allerdings nichts.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 10.000 EUR) |
798,20 EUR |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, VV ... |