Rz. 65

Sind die Gegenstände der aufeinander folgenden Angelegenheiten nicht identisch, so ist nur anzurechnen, soweit sich die Gegenstände decken. Für die Geschäftsgebühr ist dieser allgemeine Grundsatz in VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 4 (bis zum 31.12.2020: S. 5) ausdrücklich geregelt. Dieser Grundsatz gilt aber auch für andere Anrechnungsfälle.

 

Rz. 66

Der Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens kann sich gegenüber dem vorangegangenen Verfahren dabei erweitern (bb) oder verringern (cc). Möglich ist auch beides (dd). Darüber hinaus kann sich der Gegenstand in der ersten nachfolgenden Angelegenheit zunächst verringern, dann aber in einer nachfolgenden Angelegenheit wieder erhöhen (ee).

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