aa) Überblick
Rz. 72
Möglich ist, dass der anzurechnende Gebührensatz in der nachfolgenden Angelegenheit geringer ist als der anzurechnende Gebührensatz. Dann ist die Anrechnung zu begrenzen, da nicht mehr angerechnet werden kann, als an Gebühren entsteht (siehe bb), Rdn 72). Möglich ist auch hier, dass es anschließend zu einer weiteren Angelegenheit kommt, auf die wiederum anzurechnen ist. Dann kann der nicht verbrauchte Betrag in der nachnachfolgenden Angelegenheit anzurechnen sein (siehe cc), Rdn 73 ff.).
bb) Begrenzung der Anrechnung
Rz. 73
Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei dem ersten nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist die Anrechnung zu beschränken. Es kann nicht mehr angerechnet werden, als der Anwalt in der nachfolgenden Angelegenheit erhält. Die Anrechnung kann allenfalls zu einer rechnerischen Null führen, aber nicht zu einem negativen Betrag.
Beispiel: Der Anwalt wehrt außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung in Höhe von 8.000 EUR ab. Die Sache ist umfangreich, aber durchschnittlich. Der Gegner erwirkt daraufhin einen Mahnbescheid, gegen den der Anwalt Widerspruch einlegt.
Ausgehend von einer 1,5-Geschäftsgebühr wäre diese zu einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen. Da der Anwalt im Mahnverfahren aber nur 0,5 erhält (VV 3307), kann nicht mehr angerechnet werden.
I. |
Außergerichtliche Vertretung (Wert: 8.000 EUR) |
|
|
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 |
|
753,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
773,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
146,87 EUR |
Gesamt |
|
919,87 EUR |
II. |
Mahnverfahren (Wert: 8.000 EUR) |
|
|
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 |
|
251,00 EUR |
2. |
gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,5 aus 8.000 EUR |
|
– 251,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
20,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
3,80 EUR |
Gesamt |
|
23,80 EUR |
cc) Anrechnung des Restbetrages auf nachnachfolgende Angelegenheit
Rz. 74
Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei dem ersten nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb der Hälfte des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag auf ein anschließendes weiteres Verfahren anzurechnen, wenn die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens auf die des weiteren Verfahrens ihrerseits anzurechnen ist.
Beispiel: Der Anwalt wehrt außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung in Höhe von 8.000 EUR ab. Die Sache ist umfangreich, aber durchschnittlich. Der Gegner erwirkt daraufhin einen Mahnbescheid, gegen den der Anwalt Widerspruch einlegt. Hiernach kommt es zum streitigen Verfahren, in dem verhandelt wird.
Ausgehend von einer 1,5-Geschäftsgebühr wäre diese zu einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen. Da der Anwalt im Mahnverfahren aber nur 0,5 erhält (VV 3307), kann nicht mehr angerechnet werden. Der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag i.H.v. 0,25 ist jetzt auf das streitige Verfahren zu "übertragen" und dort anzurechnen. Daneben ist auch die 0,5-Verfahrensgebühr der VV 3307 anzurechnen.
I. |
Außergerichtliche Vertretung (Wert: 8.000 EUR) |
|
|
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 |
|
753,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
773,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
146,87 EUR |
Gesamt |
|
919,87 EUR |
II. |
Mahnverfahren (Wert: 8.000 EUR) |
|
|
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 |
|
251,00 EUR |
2. |
gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,5 aus 8.000 EUR |
|
– 251,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
20,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
3,80 EUR |
Gesamt |
|
23,80 EUR |
III. Gerichtliches Verfahren (Wert: 8.000 EUR) |
|
|
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
652,60 EUR |
2. |
gem. Anm. zu VV 3307 anzurechnen, 0,5 aus 8.000 EUR |
|
– 251,00 EUR |
3. |
gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, |
|
|
|
0,75 aus 8.000,00 EUR |
– 376,50 EUR |
|
|
abzgl. bereits angerechneter 0,5 aus 8.000 EUR |
251,00 EUR |
|
|
|
|
– 125,50 EUR |
4. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
602,40 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
898,50 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
170,72 EUR |
Gesamt |
|
1.069,22 EUR |