Rz. 70

Kommt die Anrechnung der ersten Gebühr bei der unmittelbar nachfolgenden Angelegenheit nicht voll zum Tragen, weil der Gegenstandswert der nachfolgenden Angelegenheit geringer ist (siehe Rdn 68 f.), kommt es dann aber zu einer nachnachfolgenden Angelegenheit, auf die auch anzurechnen ist, so wird der bisher nicht angerechnete Restbetrag nunmehr angerechnet.[23]

 

Beispiel: Der Anwalt war zunächst nach einem Wert von 12.000 EUR außergerichtlich tätig. Anschließend wurde ein selbstständiges Beweisverfahren über einen Teilbetrag in Höhe von 6.000 EUR geführt, da nur insoweit Beweisbedürftigkeit bestand. Im Rechtsstreit werden wiederum die vollen 12.000 EUR geltend gemacht.

Die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens anzurechnen, allerdings nur nach einem Wert von 6.000 EUR (siehe Rdn 68 f.). Der nach Anrechnung im Beweisverfahren verbliebene Restbetrag der Geschäftsgebühr ist anschließend im Rechtsstreit anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 12.000 EUR)    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   865,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 885,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   168,30 EUR
Gesamt   1.054,10 EUR
II. Selbstständiges Beweisverfahren (Wert: 6.000 EUR)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. anzurechnen gem. VV Vorb. 3 Abs. 4, 0,65 aus 6.000 EUR   – 253,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 273,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   51,97 EUR
Gesamt   325,47 EUR
III. Rechtsstreit    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 12.000 EUR)   865,80 EUR
2. anzurechnen gem. VV Vorb. 3 Abs. 5, 1,3 aus 6.000 EUR   – 507,00 EUR
3. anzurechnen gem. VV Vorb. 3 Abs. 4,    
  0,65 aus 12.000 EUR – 432,90 EUR  
  ./. bereits im Beweisverfahren angerechneter 253,50 EUR  
      – 179,70 EUR
4. Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 12.000 EUR)   799,20 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 998,30 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   189,68 EUR
Gesamt   1.187,98 EUR
[23] So im Ergebnis OLG München AGS 2009, 438 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2009, 475.

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