Rz. 33

Im Rahmen des § 1041 ZPO ist zwischen folgenden Verfahren zu unterscheiden:

Nach § 1041 Abs. 1 ZPO kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält (Anordnungsverfahren).
Gem. § 1041 Abs. 2 ZPO kann das staatliche Gericht (nicht das Schiedsgericht) auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach § 1041 Abs. 1 ZPO zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist (Zulassungsverfahren).

Die Aufhebung oder Änderung des Beschlusses über die Zulassung nach § 1041 Abs. 2 ZPO erfolgt gem. § 1041 Abs. 3 ZPO auf Antrag. § 16 Nr. 7 regelt nur das Verhältnis des Zulassungsverfahrens nach § 1041 Abs. 2 ZPO zum Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung nach § 1041 Abs. 3 ZPO.

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