a) Mehrere Maßnahmen innerhalb des Zulassungsverfahren

 

Rz. 34

Nr. 7 regelt, wie das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO (Zulassungsentscheidung) und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 Abs. 3 ZPO) gebührenrechtlich zu werten ist. Diese Verfahren bilden nach Nr. 7 gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Treffen im Zulassungsverfahren die verschiedenen Maßnahmen nach § 1041 Abs. 2 und 3 ZPO bei demselben Rechtsanwalt für denselben Auftraggeber zusammen, so liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 vor.[12]

[12] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 16 Rn 108.

b) Verhältnis des Anordnungs- und Zulassungsverfahrens zum Schiedsverfahren

 

Rz. 35

Das Schiedsverfahren und das Anordnungsverfahren gem. § 1041 Abs. 1 ZPO bilden dieselbe Angelegenheit.[13] Das Schiedsverfahren (einschließlich Anordnungsverfahren) einerseits und das Zulassungsverfahren gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO und das Abänderungs- und Aufhebungsverfahren gemäß § 1041 Abs. 3 ZPO andererseits bilden gem. § 17 Nr. 6 verschiedene Angelegenheiten.[14]

[13] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 17 Rn 99; a.A. Enders, JurBüro 1998, 281.
[14] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 17 Rn 98.

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