Peter Fölsch, Norbert Schneider
I. Verwaltungsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Nr. 1)
Rz. 2
Nr. 1 ist im Zusammenhang mit der Regelung in § 17 Nr. 1a zu sehen. Nach § 17 Nr. 1a sind
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das Verwaltungsverfahren, |
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das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) und |
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das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter |
gegenüber einem gerichtlichen Verfahren (drei) verschiedene Angelegenheiten. Der Anwalt kann also vor der Verwaltungsbehörde im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung die Geschäftsgebühr dreimal verdienen. Das gilt in allgemeinen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ebenso wie in sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten und auch in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, soweit VV 2300 Nr. 2 anwendbar ist.
Rz. 3
In Ergänzung hierzu stellt Nr. 1 klar, dass ein Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter (Angelegenheit Nr. 3, Rdn 2) einerseits und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung einer insoweit durch eine Behörde getroffenen Entscheidung andererseits untereinander wiederum dieselbe Angelegenheit bilden.
Rz. 4
Erfasst werden damit die Verwaltungsverfahren zu Entscheidungen nach
II. Verfahren über die Prozesskostenhilfe (Nr. 2)
Rz. 5
Diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass der Anwalt bereits in der Hauptsache beauftragt ist und gleichzeitig auch im Verfahren über die Prozesskostenhilfe tätig wird. Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe (zur Gleichstellung von Verfahrenskostenhilfe und der Stundung nach § 4a InsO vgl. die Erläuterung zu § 12) gehört zum Rechtszug des Verfahrens, für das die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt wird. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist verfahrensrechtlich zwar ein eigenständiges (Neben-)Verfahren; jedoch bestimmt Nr. 2, dass das Prozesskostenhilfeverfahren gebührenrechtlich mit dem Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit bildet. § 16 Nr. 2 gilt für alle Instanzen der Hauptsache. Der Anwalt, der in der Hauptsache tätig ist, kann seine Vergütung also insgesamt nur einmal abrechnen (§ 15 Abs. 2). Zur Frage des maßgebenden Gebührenrechts in Übergangsfällen siehe § 60 Rdn 64.
Rz. 6
Durch § 16 Nr. 2 ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Prozesskostenhilfeverfahren gesonderte Gebühren für den Anwalt ausgelöst werden.
Beispiel: Nach Erörterung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe und ordnet den Anwalt bei. Die Klage wird anschließend zugestellt. Hiernach erledigt sich das Verfahren ohne weitere Verhandlung.
Zwar ist im Hauptsacheverfahren keine Terminsgebühr angefallen, dafür aber im PKH-Bewilligungsverfahren (VV Vorb. 3.3.6 S. 2), die sich ebenfalls nach dem Wert der Hauptsache richtet (§ 23a). Der Anwalt kann also neben der 1,3-Verfahrensgebühr aus der Hauptsache auch eine 1,2-Terminsgebühr aus dem PKH-Bewilligungsverfahren abrechnen.
Rz. 7
Zur Frage, inwieweit hier nach § 15 Abs. 5 S. 2 eine neue Angelegenheit gegeben ist, wenn nach Erledigung der Hauptsache mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind und der Anwalt dann nochmals im Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt wird, siehe § 15 Rdn 291 ff. Diese Frage stellt sich z.B., wenn der Rechtsanwalt zwei Jahre nach Erledigung der Hauptsache im Überprüfungsverfahren (§§ 120a, 124 ZPO) tätig wird.
Rz. 8
§ 16 Nr. 2 gilt nicht für Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren. Insoweit gelten vielmehr § 17 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 3. Hier entsteht die Vergütung nach VV Teil 3 Abschnitt 5 gesondert.
Rz. 9
Wird der Anwalt ausschließlich in einem Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe tätig, ohne auch in der Hauptsache beauftragt zu sein, ist Nr. 2 nicht einschlägig. Vielmehr erhält der Anwalt dann ausschließlich die Vergütung nach VV Teil 3 Abschnitt 3, Unterabschnitt 6. Zu Einzelheiten siehe VV 3335 sowie zum Gegenstandswert § 23a.
III. Mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug (Nr. 3)
Rz. 10
Kommt es im selben Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Durchführung mehrerer Prozesskostenhilfeverfahren (zur Gleichstellung von Verfahrenskostenhilfe und der Stundung nach § 4a InsO vgl. die Erläuterung zu § 12), handelt es sich untereinander um dieselbe Angelegenheit, so dass der Anwalt seine Gebühren und Auslagen nur einmal erhält (§ 15 Abs. 2).
Rz. 11
Zu derselben Angelegenheit i.S.d. Nr. 3 zählen damit das Verfahren über
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die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 118 ZPO), |
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die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO) oder |
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die nachträgliche Abänderung bzw. Festsetzung der Prozesskostenhilferaten (§ 120a ZPO). |
Rz. 12
Zur Frage, ob nach Ablauf von zwei Kalenderjahren gem. § 15 Abs. 5 S. 2 eine neue Vergütung ausgelöst wird, sieh...