Rz. 35
Das Schiedsverfahren und das Anordnungsverfahren gem. § 1041 Abs. 1 ZPO bilden dieselbe Angelegenheit.[13] Das Schiedsverfahren (einschließlich Anordnungsverfahren) einerseits und das Zulassungsverfahren gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO und das Abänderungs- und Aufhebungsverfahren gemäß § 1041 Abs. 3 ZPO andererseits bilden gem. § 17 Nr. 6 verschiedene Angelegenheiten.[14]
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