aa) Kostenfestsetzung

 

Rz. 87

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gegenüber der Hauptsache immer gesonderte Angelegenheiten, unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vom Rechtspfleger oder vom Urkundsbeamten durchgeführt wird. Dies ist durch die Neufassung der § 18 Abs. 1 Nr. 3 im Rahmen des 2. KostRMoG klargestellt worden. Nicht abgestellt werden darf auf § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, da diese Vorschrift nur die Erinnerung nach § 573 ZPO erfasst, nicht aber die Erinnerung nach § 11 RPflG oder nach §§ 165, 161 VwGO, § 197 SGG oder 149 Abs. 2 FGO.

bb) Kostenansatz

 

Rz. 88

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist dagegen gegenüber der Hauptsache keine gesonderte Angelegenheit, da der Kostenansatz vom Urkundsbeamten durchgeführt wird und eine Sonderregelung – wie für die Kostenfestsetzung – fehlt. Es gilt insoweit § 19 Abs. 1 S. 1, wonach sonstige Tätigkeiten mit den Gebühren der Hauptsache abgegolten sind.

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