Peter Fölsch, Norbert Schneider
1. Angelegenheit
Rz. 27
Gemäß Nr. 6 bilden die Verfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.6.1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (ZPVtrAUTAG) dieselbe Angelegenheit, sodass die Gebühren gemäß § 15 Abs. 2 nur einmal anfallen.
Rz. 28
Am 1.3.2002 ist die "Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO)" in Kraft getreten, die mit Wirkung vom 10.1.2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 neu gefasst worden ist. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat den am 6.6.1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen zwar weitgehend ersetzt (Art. 69 EuGVVO). Allerdings ist der deutsch-österreichische Vertrag weiterhin anwendbar. Zu den Übergangsvorschriften der Verordnung 1215/12 vgl. dort Art. 66 ff.
Rz. 29
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrages haben folgenden Wortlaut:
§ 3 ZPVtrAUTAG
(1) 1Ist eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung eines österreichischen Gerichts, hinsichtlich deren die Exekution zur Sicherstellung für zulässig erklärt worden ist, für vollstreckbar zu erklären (Artikel 8, 9 des Vertrages), so ist in dem Beschluß auszusprechen, daß die Entscheidung nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung für vollstreckbar erklärt wird.
(2) 1Erlangt die Entscheidung des österreichischen Gerichts, die nach Absatz 1 zur Sicherung der Zwangsvollstreckung für vollstreckbar erklärt worden ist, später die Rechtskraft, so ist der Beschluß über die Vollstreckbarerklärung auf Antrag des Gläubigers dahin zu ändern, daß die Entscheidung ohne Beschränkung für vollstreckbar erklärt wird. 2Das gleiche gilt für den Fall, daß die Entscheidung des österreichischen Gerichts bereits die Rechtskraft erlangt hat, bevor der Beschluß über die Vollstreckbarerklärung erlassen wird, sofern der Eintritt der Rechtskraft in dem Verfahren nicht geltend gemacht worden ist. 3Über den Antrag ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. 4Für das Verfahren gelten im übrigen § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und § 2 Abs. 2 und 4 entsprechend.
2. Gebühren
a) Erste Instanz
Rz. 30
Nr. 6 betrifft den Fall, dass eine vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 3 Abs. 1 ZPVtrAUTAG) auf Antrag des Gläubigers in eine endgültige Vollstreckbarkeit (§ 3 Abs. 2 ZPVtrAUTAG) umgewandelt werden soll. Das Verfahren über die endgültige Vollstreckbarkeit bildet mit dem Verfahren über die vorläufige Vollstreckbarkeit gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Insofern können dem Rechtsanwalt lediglich einmal die Verfahrens- bzw. Terminsgebühr entstehen, die sich nach VV Teil 3 Abschnitt 1 richten (VV 3100 ff.). Eine Terminsgebühr VV 3104 wird wohl eher selten in Betracht kommen, da regelmäßig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden wird. War der Rechtsanwalt bereits im Verfahren über die vorläufige Vollstreckbarkeit tätig, so entstehen ihm für das weitere Verfahren keine erneuten Gebühren.
b) Beschwerdeverfahren
Rz. 31
Der Beschluss, mit dem die Vollstreckbarkeit angeordnet wird, unterliegt gem. § 2 Abs. 4 ZPVtrAUTAG der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 ZPO. Beschwerdegericht ist entweder das LG oder das OLG (vgl. § 1 Abs. 1 ZPVtrAUTAG). Im Beschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt die erhöhten Gebühren nach VV 3200 (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a; vgl. dazu VV Vorb. 3.2.1 Rdn 46).