Rz. 112

Nach § 388 StPO kann der Beschuldigte im Privatklageverfahren eine Widerklage erheben. Die Widerklage kann sich gegen den Privatkläger richten (§ 388 Abs. 1 StPO) oder gegen den mit dem Privatkläger nicht identischen Verletzten (§ 388 Abs. 2 S. 1 StPO). Eine Widerklage kann sich auch durch Verbindung zweier selbstständiger Privatklagen ergeben. Über Klage und Widerklage ist in diesen Fällen gleichzeitig zu erkennen (§ 388 Abs. 3 StPO). Kommt es zu einer solchen Widerklagekonstellation, ist – ebenso wie in zivilrechtlichen Verfahren – nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 gegeben, so dass die Gebühren und Auslagen gem. § 15 Abs. 2 nur einmal entstehen. Zu Einzelheiten siehe VV Vorb. 4.

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