Rz. 48

Die Regelung in Nr. 10 Buchst. b) stellt klar, dass es sich auch dann um verschiedene Angelegenheiten handelt, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird und sich daran ein Bußgeldverfahren anschließt. Im Strafverfahren entstehen die Gebühren nach VV Teil 4 und im Bußgeldverfahren nach VV Teil 5. Eine Grundgebühr entsteht nach Anm. zu VV 5100 im Bußgeldverfahren allerdings nicht mehr, wenn dieselbe Tat zugrunde liegt (siehe VV 5100 Rdn 12). Auch hier kann unterschiedliches Recht anzuwenden sein (siehe § 60 Rdn 75).

 

Rz. 49

In Ergänzung dieser Regelung ist in Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu VV 4141 klargestellt, dass im Strafverfahren die Zusätzliche Gebühr infolge der Einstellung entstehen kann und nicht durch das nachfolgende Bußgeldverfahren ausgeschlossen ist, wie der BGH irrtümlich angenommen hatte.[6]

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