I. Verfahren über Rechtsmittel und vorausgegangener Rechtszug (Nr. 1)
Rz. 2
Nr. 1 ist erst durch das 2. KostRMoG eingefügt worden. Diese Vorschrift stellt klar, dass das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug gesonderte Angelegenheiten bilden. Diese Regelung basiert auf der früheren Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2, die mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG aufgehoben worden ist. Grund für die Verschiebung ist lediglich, dass Abgrenzungen mehrerer Angelegenheiten voneinander systematisch in § 17 gehören. Eine inhaltliche Änderung ist damit jedoch nicht verbunden. Zum Anwendungsbereich wird daher weiterhin auf die Kommentierung zu § 15 verwiesen.
Rz. 3
Mit dem KostRÄG 2021 ist der Nebensatz eingefügt worden, dass Nr. 1 nur gilt, soweit sich aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a nichts anderes ergibt. Damit wird lediglich klargestellt, dass Nr. 1 in den Fällen nicht gilt, in denen das RVG immer schon Ausnahmen vorgesehen hat, nämlich in den Fällen des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a, also für Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten nach den VV-Teilen 4, 5 und 6, die noch zur Ausgangsinstanz zählen, es sei denn, es ist ausdrücklich angeordnet, dass es sich um eine eigene gesonderte Angelegenheit handelt, z.B. bei einer Beschwerde nach § 372 StPO oder § 406 Abs. 5 S. 2 StPO. Für Letztere gilt dann Nr. 1, wobei sich die gleiche Rechtsfolge auch aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 ergibt.
Rz. 4
Zu den Besonderheiten, wenn dem Rechtsmittel ein Zulassungsverfahren oder eine Nichtzulassungsbeschwerde vorausgeht, siehe Rdn 39 f.
II. Öffentlich-rechtliche Angelegenheiten (Nr. 1a)
Rz. 5
Nr. 1a enthält für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten zugleich mehrere Regelungen, die darüber hinaus in Zusammenhang mit Nr. 4 und § 16 Nr. 1 zu sehen sind.
Rz. 6
Die erste Regelung der Nr. 1a betrifft die zeitliche Abfolge. Klargestellt wird,
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dass das Verwaltungsverfahren und das weitere Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung dient, untereinander verschiedene Angelegenheiten darstellen und |
▪ |
dass die außergerichtliche Vertretung (sei es im Verwaltungs- oder im Nachprüfungsverfahren) und die Vertretung im nachfolgenden Rechtsstreit wiederum zwei verschiedene Angelegenheiten darstellen. |
Rz. 7
In zeitlicher Hinsicht durchläuft das Mandat also drei Angelegenheiten:
▪ |
Verwaltungsverfahren |
▪ |
Nachprüfungsverfahren |
▪ |
gerichtliches Verfahren |
Rz. 8
Die zweite Regelung der Nr. 1a stellt klar, dass
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Verwaltungsverfahren einerseits und |
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Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter andererseits |
verschiedene Angelegenheiten darstellen.
Rz. 9
Ergänzend ist jetzt noch § 16 Nr. 1 zu beachten, nämlich, dass
▪ |
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und |
▪ |
jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den vorstehenden Fällen |
untereinander wiederum dieselbe Angelegenheit darstellen.
Rz. 10
Als weitere Ergänzung sind jetzt noch Nr. 4 und § 16 Nr. 5 zu beachten, nämlich, dass auch gerichtliche Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, einschließlich der Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung einer dort ergangenen Entscheidung (§ 16 Nr. 5), gegenüber der Hauptsache untereinander wiederum verschiedene Angelegenheiten sind.
Rz. 11
Der Anwalt kann insoweit bis zum Abschluss der ersten Instanz also in insgesamt fünf Angelegenheiten tätig sein. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Rz. 12
In allgemeinen verwaltungsrechtlichen Mandaten sind jeweils gesonderte Angelegenheiten:
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außergerichtlich:
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das Verwaltungsverfahren |
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das Widerspruchsverfahren nach § 69 ff. VwGO |
▪ |
das Klageverfahren |
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▪ |
gerichtlich:
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das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung (§ 80 Abs. 4 VwGO) oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter (einschließlich dazugehöriger Aufhebungs- und Abänderungsverfahren) |
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das gerichtliche Verfahren auf Aussetzung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder auf Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter (einschließlich dazugehöriger Aufhebungs- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO) |
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Rz. 13
In sozialrechtlichen Mandaten sind jeweils gesonderte Angelegenheiten:
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außergerichtlich:
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das Verwaltungsverfahren |
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das Widerspruchsverfahren nach §§ 83 ff. SGG |
▪ |
das Klageverfahren |
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gerichtlich:
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das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs. 3 S. 1 SGG) oder Anordnung der sofortigen Vollziehung (einschließlich dazugehöriger Aufhebungs- und Abänderungsverfahren nach § 86a Abs. 3 S. 5 SGG) |
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das gerichtliche Verfahren auf Aussetzung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 SGG) oder auf Anordnung der sofortigen Vollziehung (einschließlich dazugehöriger Aufhebungs- und Abänderungsverfahren nach § 86a Abs. 1 S. 4 SGG) |
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Rz. 14
In finanzbehördlichen Mandat...