Rz. 25

§ 17 Nr. 5 erklärt

einerseits den Urkunden- oder Wechselprozess

und andererseits

das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess anhängig bleibt,
bzw. das nach einem Vorbehaltsurteil einzuleitende Nachverfahren (§§ 596, 600 ZPO)

als verschiedene Angelegenheiten. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der anwaltliche Prozessbevollmächtigte letztlich in zwei Verfahrensabschnitten eines einheitlichen Rechtsstreits tätig sein muss und er dadurch einen erhöhten Arbeitsaufwand (in der Regel zwei Verhandlungstermine) hat.

 

Rz. 26

Die Vorschrift hat damit die Regelung aus § 39 S. 1 BRAGO a.F. übernommen. Die in § 39 S. 2 BRAGO a.F. enthaltene Anrechnungsregelung war gleichzeitig in Anm. Abs. 2 zu VV 3100 eingestellt worden und ist mit dem KostRÄG 2021 in VV Vorb. 3 Abs. 7 verschoben worden. Auf ältere Rechtsprechung kann daher grundsätzlich zurückgegriffen werden.

 

Rz. 27

Zur Abrechnung im Urkunden- oder Wechselprozess und im nachfolgenden ordentlichen Verfahren siehe die zusammenfassende Kommentierung in VV Vorb. 3 Rdn 356 ff.

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