Rz. 6

Nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des Abs. 1 Nr. 3 waren nur Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers erfasst. Dabei war nicht berücksichtigt worden, dass in manchen Gerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Bußgeldsachen [wenn die Staatsanwaltschaft einstellt]) die Kostenfestsetzung nicht vom Rechtspfleger durchgeführt wird, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. In Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde wird die Festsetzung von einem Mitarbeiter der Verwaltung durchgeführt. Darüber hinaus gibt es auch Verfahren, in dem der Richter selbst die Kostenfestsetzung durchführt (siehe § 199 Abs. 1 BRAO). Nach dem früheren Wortlaut des Gesetzes wäre das Erinnerungsverfahren daher in allen diesen Fällen keine besondere Angelegenheit und hätte keine gesonderte Vergütung ausgelöst.

 

Rz. 7

Damit stand sich dem Wortlaut nach die Anwaltschaft schlechter als nach der BRAGO, nach der Erinnerungen in Kostenfestsetzungsverfahren immer gesonderte Angelegenheiten waren (§§ 37 Nr. 7, 61 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

 

Rz. 8

Zum Teil lehnte die Rechtsprechung in wörtlicher Anwendung des Gesetzes eine gesonderte Vergütung ab.[4]

 

Rz. 9

Zuletzt ist die Rechtsprechung jedoch überwiegend davon ausgegangen, dass hier ein redaktionelles Versehen vorliege und hat die Erinnerung in Kostenfestsetzungssachen als gesonderte Angelegenheit angesehen.[5]

[4] So AG Regensburg AGS 2005, 548 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 384 = JurBüro 2005, 595.
[5] So für verwaltungsgerichtliche Verfahren: BVerwG AGS 2007, 406 = RVGreport 2007, 342 = JurBüro 2007, 534. Für sozialgerichtliche Verfahren: SG Berlin RVGreport 2011, 101; SG Berlin AGS 2008, 88 = RVGreport 2008, 22 = ASR 2008, 111; SG Fulda ASR 2010, 87; SG Karlsruhe rv 2010, 120; SG Cottbus AGS 2011, 130; SG Chemnitz AGkompakt 2013, 46.

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