Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Vollstreckungs- und Vollziehungsmaßnahmen; Verwaltungszwang und Verwaltungsvollstreckung (Abs. 1 Nr. 1 und 2)
Rz. 27
Auf VV 3309 Rdn 81 ff. wird verwiesen.
II. Beschwerde- und Erinnerungsverfahren (Abs. 1 Nr. 3)
1. Beschwerdeverfahren
a) Besondere Angelegenheit
Rz. 28
Beschwerdeverfahren sind nach Abs. 1 Nr. 3 stets eigene Angelegenheiten. Einer besonderen Erwähnung hätte es hier nicht bedurft, weil sich die Rechtsfolge bereits aus § 15 Abs. 2 ergibt, da jedes Beschwerdeverfahren nach VV Teil 3 einen neuen Rechtszug eröffnet.
b) Straf- und Bußgeldsachen
Rz. 29
Anders verhält es sich dagegen in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach VV Teil 6. Dort zählen die Beschwerdeverfahren zur Hauptsache und werden wegen § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 10a, VV Vorb. 4.1 Abs. 2 S. 1 durch die in VV Teil 4 Abschnitt 1 geregelten Verteidigergebühren abgegolten. Dies gilt insbesondere für Beschwerden gegen einen Beschluss nach § 111a StPO (Entziehung der Fahrerlaubnis).
2. Erinnerungsverfahren
a) Besondere Angelegenheit
Rz. 30
Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers gelten grundsätzlich als gesonderte Angelegenheiten. Vergütet werden diese Erinnerungsverfahren nach VV 3500. Soweit allerdings mehrere Erinnerungen gegen den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung geführt werden, stellen diese insgesamt nur eine Angelegenheit dar (§ 16 Nr. 10). Siehe hierzu § 16 Rdn 211 ff.
b) Erinnerung gemäß § 766 ZPO
Rz. 31
Ausgenommen ist die Erinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2), die zusammen mit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme auch dann nur eine Angelegenheit darstellt, wenn sich die Erinnerung gegen eine Maßnahme des Rechtspflegers richtet, wie z.B. gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (VV 3309 Rdn 178 ff.).
Rz. 32
Sonstige Erinnerungsverfahren – also auch Vollstreckungserinnerungen gemäß § 766 ZPO gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers und des Rechtspflegers sind Teil der Hauptsache und werden nicht gesondert vergütet (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, VV 3309 Rdn 178 ff.). Zu Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung, wenn diese nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen worden ist, siehe auch VV 3500 Rdn 68.
3. Mehrere Beschwerden
Rz. 33
Jedes Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten nach VV Teil 3 gilt als eigene Angelegenheit i.S.d. §§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 17 Nr. 1 (Ausnahme § 16 Nr. 10). Das bedeutet, dass der Anwalt die Verfahrensgebühr nicht nur neben den Gebühren des Ausgangsverfahrens, also als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter neben der Verfahrensgebühr (VV 3100) erhält, sondern auch, dass er bei mehreren Beschwerden die Gebühren der VV 3500 ff. mehrmals erhält. Die Einschränkung nach § 16 Nr. 10 gilt nicht für alle Beschwerdeverfahren, sondern nur für Beschwerden in der Kostenfestsetzung (§§ 103 ff. ZPO) und gegen den Kostenansatz (z.B. § 66 GKG). Der Anwalt erhält daher insbesondere dann die Gebühren mehrmals, wenn innerhalb desselben Verfahrens mehrere Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen eingelegt werden. Mehrere Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung bilden nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit.
Vgl. im Übrigen VV 3500 Rdn 24 ff.
III. Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 ZPO anzuwenden ist (Abs. 1 Nr. 4)
Rz. 34
Siehe dazu VV 3309 Rdn 411 ff.
IV. Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO (Abs. 1 Nr. 5)
Rz. 35
Siehe dazu VV 3309 Rdn 437 ff.
V. Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a, 851b und § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 ZPO sowie § 31 AUG (Abs. 1 Nr. 6)
Rz. 36
Siehe dazu VV 3309 Rdn 417 ff.
VI. Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a ZPO, Abs. 1 Nr. 7)
Rz. 37
Siehe dazu VV 3309 Rdn 146 ff.
VII. Verfahren über Anträge auf anderweitige Verwertung (§ 825 ZPO, Abs. 1 Nr. 8)
Rz. 38
Siehe dazu VV 3309 Rdn 123 ff.
VIII. Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung gemäß § 857 Abs. 4 ZPO (Abs. 1 Nr. 9)
Rz. 39
Siehe dazu VV 3309 Rdn 399 ff.
IX. Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO (Abs. 1 Nr. 10)
Rz. 40
Siehe dazu VV 3309 Rdn 379 ff.
X. Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek gemäß §§ 867, 870a ZPO (Abs. 1 Nr. 11)
Rz. 41
Siehe dazu VV 3309 Rdn 480 ff.
XI. Vollstreckung wegen eines Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO (Abs. 1 Nr. 12)
Rz. 42
Siehe dazu VV 3309 Rdn 391 ff.
XII. Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel etc. (Abs. 1 Nr. 13)
Rz. 43
Siehe dazu VV 3309 Rdn 228 ff.
XIII. Jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 ZPO (Abs. 1 Nr. 14)
Rz. 44
Siehe dazu VV 3309 Rdn 261 ff.
XIV. Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle des § 890 Abs. 3 ZPO (Abs. 1 Nr. 15)
Rz. 45
Siehe dazu VV 3309 Rdn 273 ff.
XV. Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO; Abs. 1 Nr. 16); eidesstattliche Versicherung (§§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2 ZPO); Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO)
Rz. 46
Siehe dazu VV 3309 Rdn 319 ff.
XVI. Schuldnerverzeichnis: Löschung (§ 882e ZPO, Abs. 1 Nr. 17) und Einsicht (§ 882f ZPO); Vermögensverzeichnisregister, Löschung
1. Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO)
Rz. 47
Siehe dazu VV 3309 Rdn 296 ff.
2. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO)
Rz. 48
Siehe dazu VV 3309 Rdn 191.
3. Löschung im Vermögensverzeichnisregister (§ 802k ZPO)
Rz. 49
Siehe dazu VV 3309 Rdn 374 ff.
XVII. Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis (Abs. 1 Nr. 18)
Rz. 50
Siehe dazu VV 3309 Rdn 377 ff.
XVIII. Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 17 Abs. 4 SVertO (Abs. 1 Nr. 19)
Rz. 51
Siehe dazu VV 3309 Rdn 285 ff.
XIX. Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gemäß § 8 Abs. 5 und § 41 SVertO (Abs. 1 Nr. 20)
Rz. 52
Siehe dazu VV 3309 Rdn 287 ff.
XX. Zwangsmaßnahmen nach § 35 FamFG (Abs. 1 Nr. 21)
Rz. 53
Siehe dazu VV 3309 Rdn 487 ff.
XXI. Vollziehung von Arrest und Vollstreckung nach dem FamFG (Abs. 2)
Rz. 54
Siehe dazu VV 3309 Rdn 74 ff.