Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Beschwerdeverfahren
a) Besondere Angelegenheit
Rz. 28
Beschwerdeverfahren sind nach Abs. 1 Nr. 3 stets eigene Angelegenheiten. Einer besonderen Erwähnung hätte es hier nicht bedurft, weil sich die Rechtsfolge bereits aus § 15 Abs. 2 ergibt, da jedes Beschwerdeverfahren nach VV Teil 3 einen neuen Rechtszug eröffnet.
b) Straf- und Bußgeldsachen
Rz. 29
Anders verhält es sich dagegen in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach VV Teil 6. Dort zählen die Beschwerdeverfahren zur Hauptsache und werden wegen § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 10a, VV Vorb. 4.1 Abs. 2 S. 1 durch die in VV Teil 4 Abschnitt 1 geregelten Verteidigergebühren abgegolten. Dies gilt insbesondere für Beschwerden gegen einen Beschluss nach § 111a StPO (Entziehung der Fahrerlaubnis).
2. Erinnerungsverfahren
a) Besondere Angelegenheit
Rz. 30
Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers gelten grundsätzlich als gesonderte Angelegenheiten. Vergütet werden diese Erinnerungsverfahren nach VV 3500. Soweit allerdings mehrere Erinnerungen gegen den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung geführt werden, stellen diese insgesamt nur eine Angelegenheit dar (§ 16 Nr. 10). Siehe hierzu § 16 Rdn 211 ff.
b) Erinnerung gemäß § 766 ZPO
Rz. 31
Ausgenommen ist die Erinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2), die zusammen mit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme auch dann nur eine Angelegenheit darstellt, wenn sich die Erinnerung gegen eine Maßnahme des Rechtspflegers richtet, wie z.B. gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (VV 3309 Rdn 178 ff.).
Rz. 32
Sonstige Erinnerungsverfahren – also auch Vollstreckungserinnerungen gemäß § 766 ZPO gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers und des Rechtspflegers sind Teil der Hauptsache und werden nicht gesondert vergütet (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, VV 3309 Rdn 178 ff.). Zu Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung, wenn diese nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen worden ist, siehe auch VV 3500 Rdn 68.
3. Mehrere Beschwerden
Rz. 33
Jedes Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten nach VV Teil 3 gilt als eigene Angelegenheit i.S.d. §§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 17 Nr. 1 (Ausnahme § 16 Nr. 10). Das bedeutet, dass der Anwalt die Verfahrensgebühr nicht nur neben den Gebühren des Ausgangsverfahrens, also als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter neben der Verfahrensgebühr (VV 3100) erhält, sondern auch, dass er bei mehreren Beschwerden die Gebühren der VV 3500 ff. mehrmals erhält. Die Einschränkung nach § 16 Nr. 10 gilt nicht für alle Beschwerdeverfahren, sondern nur für Beschwerden in der Kostenfestsetzung (§§ 103 ff. ZPO) und gegen den Kostenansatz (z.B. § 66 GKG). Der Anwalt erhält daher insbesondere dann die Gebühren mehrmals, wenn innerhalb desselben Verfahrens mehrere Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen eingelegt werden. Mehrere Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung bilden nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit.
Vgl. im Übrigen VV 3500 Rdn 24 ff.