Rz. 117

Die Vorschrift der Nr. 10, 1. Hs. entspricht dem früheren § 87 S. 2 BRAGO, wonach u.a. auch die Einlegung eines Rechtsmittels durch den vorinstanzlich tätigen Verteidiger zum Rechtszug gehörte. Entsprechend anwendbar war die Vorschrift über § 105 BRAGO in Bußgeldsachen (jetzt: VV Teil 5) und in sonstigen Verfahren, die ähnlich wie Strafverfahren gestaltet waren; diese Verfahren finden sich jetzt in VV Teil 6.

 

Rz. 118

Nach § 17 Nr. 1 beginnt spätestens mit der Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich eine neue Angelegenheit. Als Ausnahme hierzu ordnet Nr. 10, 1. Hs. an, dass die Einlegung eines Rechtsmittels für den Verteidiger der Vorinstanz durch die dort entstandenen Gebühren abgegolten ist. Entsprechendes gilt für einen anderweitigen, bereits in der Vorinstanz tätigen Vertreter in Verfahren nach VV Teil 4 bis 6. Auch für ihn zählt die Einlegung des Rechtsmittels noch zur Gebührenangelegenheit und löst damit keine gesonderte Angelegenheit aus (VV Vorb. 4 Abs. 1; VV Vorb. 5 Abs. 1; VV Vorb. 6.2 Abs. 1).

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