Rz. 172

Vom Sinn her gehört die Vorschrift zu § 18. Aus dem einleitenden Satz "zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahren gehören insbesondere" ergibt sich, dass die nachfolgend beispielsweise, nicht abschließend, aufgeführten Angelegenheiten (einzelne Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung) solche des Zwangsvollstreckungs- bzw. Vollziehungsverfahrens sind. Die Tätigkeiten in diesen Verfahren gehören nicht mehr zum Rechtszug, sondern sind solche in der Zwangsvollstreckung, so dass sie stets eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 auslösen, wenn der Anwalt allein und erstmalig mit einer dieser Tätigkeiten beauftragt ist.

 

Rz. 173

§ 19 Abs. 2 regelt das Verhältnis der genannten Maßnahmen zum Zwangsvollstreckungsverfahren, § 19 Abs. 1 das Verhältnis zum Erkenntnisverfahren. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird damit durch § 19 Abs. 2 an überraschender, aber gesetzessystematisch richtiger Stelle ergänzt.[137] War der Rechtsanwalt bereits in dem Zwangsvollstreckungs- bzw. Vollziehungsverfahren i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätig, ist die Tätigkeit in den in § 19 Abs. 2 genannten Angelegenheiten mit der aufgrund der früheren oder einer späteren Tätigkeit entstandenen Verfahrensgebühr nach VV 3309 abgegolten, soweit keiner der Fälle des § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 21 vorliegt.

 

Rz. 174

§ 19 Abs. 2 trifft eine Regelung nur für Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, nicht aber für die in § 18 Abs. 1 Nr. 2–21 enthaltenen Maßnahmen.[138] Die Aufhebung dieser Maßnahmen kann damit also durchaus eine weitere gebührenrechtliche Angelegenheit bilden (vgl. z.B. zu § 18 Abs. 1 Nr. 11 – Eintragung einer Zwangshypothek – die Erl. zu VV 3309 Rdn 480 ff.).

[137] Hansens, RVGreport 2009, 128, 129.
[138] Enders, JurBüro 2015, 281.

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