Rz. 39
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung dem Arbeitnehmer Deckungsschutz auch für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu gewähren ist oder nur für eine gerichtliche Tätigkeit.[39] Dabei wird der getrennte Auftrag des Mandanten zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung und dann zur gerichtlichen Rechtsverfolgung als versicherungsvertragliche Obliegenheitsverletzung angesehen. Hierzu wird angeführt, dass das kostengünstigere Vorgehen – mit Blick auf die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage von drei Wochen (vgl. § 4 KSchG S. 1) – sei, sofort einen Klageauftrag zu erteilen. Dann würden Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit nicht anfallen. Der Rechtsanwalt sei nicht gehindert, mit dem Arbeitgeber Vergleichsgespräche zu führen. Diese würden dann nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 zum Rechtszug bzw. Verfahren gehören. Wirtschaftlicher Hintergrund ist § 12a ArbGG, der eine Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz ausschließt. Nach Auffassung des BAG bezieht sich diese Vorschrift auch auf eine Kostenerstattung für vorgerichtlich entstandene Kosten.[40]
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