Rz. 120

Nr. 10, 1. Hs. gilt in allen Verfahren nach VV Teil 4 bis 6, also in:

Strafverfahren (VV Teil 4), einschließlich des Adhäsionsverfahrens, also auch dann, wenn nur gegen die Adhäsionsentscheidung Berufung oder Revision eingelegt wird;
Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VV Vorb. 4 Abs. 1),
Bußgeldverfahren (VV Teil 5),
Disziplinarverfahren (VV 6200 ff.),
Beschwerdeverfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG (VV 6300 ff.), siehe § 64 Abs. 1 FamFG; nicht auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, da die Rechtsbeschwerde gem. § 71 S. 1 FamFG beim BGH einzureichen ist,
berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht (VV 6200 ff.),
Verfahren nach der WBO (VV 6400 ff.).

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