Norbert Schneider, Peter Fölsch
I. Allgemeines
1. Verhältnis zum Zwangsvollstreckungsverfahren
Rz. 172
Vom Sinn her gehört die Vorschrift zu § 18. Aus dem einleitenden Satz "zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahren gehören insbesondere" ergibt sich, dass die nachfolgend beispielsweise, nicht abschließend, aufgeführten Angelegenheiten (einzelne Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung) solche des Zwangsvollstreckungs- bzw. Vollziehungsverfahrens sind. Die Tätigkeiten in diesen Verfahren gehören nicht mehr zum Rechtszug, sondern sind solche in der Zwangsvollstreckung, so dass sie stets eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 auslösen, wenn der Anwalt allein und erstmalig mit einer dieser Tätigkeiten beauftragt ist.
Rz. 173
§ 19 Abs. 2 regelt das Verhältnis der genannten Maßnahmen zum Zwangsvollstreckungsverfahren, § 19 Abs. 1 das Verhältnis zum Erkenntnisverfahren. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird damit durch § 19 Abs. 2 an überraschender, aber gesetzessystematisch richtiger Stelle ergänzt. War der Rechtsanwalt bereits in dem Zwangsvollstreckungs- bzw. Vollziehungsverfahren i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätig, ist die Tätigkeit in den in § 19 Abs. 2 genannten Angelegenheiten mit der aufgrund der früheren oder einer späteren Tätigkeit entstandenen Verfahrensgebühr nach VV 3309 abgegolten, soweit keiner der Fälle des § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 21 vorliegt.
Rz. 174
§ 19 Abs. 2 trifft eine Regelung nur für Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, nicht aber für die in § 18 Abs. 1 Nr. 2–21 enthaltenen Maßnahmen. Die Aufhebung dieser Maßnahmen kann damit also durchaus eine weitere gebührenrechtliche Angelegenheit bilden (vgl. z.B. zu § 18 Abs. 1 Nr. 11 – Eintragung einer Zwangshypothek – die Erl. zu VV 3309 Rdn 480 ff.).
2. Einzeltätigkeit
Rz. 175
Ist der Rechtsanwalt mit den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten nur als Einzeltätigkeit beauftragt, entsteht die Verfahrensgebühr ebenfalls nur i.H.v. 0,3. Auch wenn insoweit VV 3403 für anwendbar gehalten wird (vgl. dazu VV 3403 Rdn 8), beträgt die Verfahrensgebühr nicht 0,8, sondern 0,3 wie bei der Verfahrensgebühr VV 3309. Denn wegen § 15 Abs. 6 darf der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr erhalten als der Verfahrensbevollmächtigte in der Zwangsvollstreckung (siehe VV 3403 Rdn 8).
II. Gerichtliche Anordnungen nach § 758a ZPO und §§ 90, 91 Abs. 1 FamFG (Nr. 1)
Rz. 176
Vgl. VV 3309 Rdn 161 ff.
III. Erinnerung nach § 766 ZPO (Nr. 2)
Rz. 177
Vgl. VV 3309 Rdn 178 ff.
IV. Bestimmung eines Gerichtsvollziehers oder Sequesters (Nr. 3)
Rz. 178
Vgl. VV 3309 Rdn 209 ff.
V. Anzeige der Vollstreckungsabsicht gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Nr. 4)
Rz. 179
Vgl. VV 3309 Rdn 131 ff.
VI. Androhung von Ordnungsgeld (Nr. 5)
Rz. 180
Vgl. VV 3309 Rdn 261 ff.
VII. Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme (Nr. 6)
Rz. 181
Vgl. VV 3309 Rdn 141 ff.