Rz. 110

Die Norm wurde durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften mit Wirkung zum 17.8.2015 sprachlich – nicht inhaltlich – verändert.

 

Rz. 111

Die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach § 71 Abs. 1 AUG gehört zum Rechtszug und wird daher mit den allgemeinen Gebühren abgegolten.

 

Rz. 112

Die nach den Art. 28 und 48 der Unterhaltsverordnung sowie den Art. 54 ff. des Lugano-Übereinkommens auszustellenden Bestätigungen sollen den Gerichten des Vollstreckungsstaates die Prüfung der Anerkennungs- und Exequaturvoraussetzungen erleichtern. Im Kern dokumentieren diese Unterlagen ebenso wie die Vollstreckungsklausel Funktion, Bestand und Vollstreckbarkeit des Titels. Für die Ausstellung der Bescheinigungen ist nach § 71 AUG diejenige Stelle zuständig, die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständig ist. Im Regelfall ist dies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

 

Rz. 113

Das für die Vollstreckung eines nach Art. 17 oder 48 der Unterhaltsverordnung vollstreckbaren Titels nach Art. 20 i.V.m. Anhang I der Unterhaltsverordnung zu erstellende Formblatt dient nicht der Vereinfachung des Anerkennungs- und Exequaturverfahrens, sondern ist zusammen mit dem Titel unmittelbare Grundlage der Vollstreckung. Ebenso wie für die vergleichbaren Bescheinigungen nach der Vollstreckungstitelverordnung und der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist der Rechtspfleger für die Erstellung des Formblatts nach Anhang I der Unterhaltsverordnung zuständig. § 71 Abs. 3 AUG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Titelgläubiger gegebenenfalls im Inland und im Ausland vollstrecken will. Für die Vollstreckung im Inland aus dem inländischen Titel bedarf er weiterhin der Vollstreckungsklausel.

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