Rz. 99

Der Antrag auf Erteilung des Notfrist- oder des Rechtskraftzeugnisses (§ 706 ZPO) gehört nach Nr. 9 zum Rechtszug und löst damit für den Rechtsanwalt, der bereits in dem Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigter tätig war, keine gesonderten Gebühren aus. Die erstmalige Erteilung in der Zwangsvollstreckung ist keine besondere Angelegenheit. Dem Rechtsanwalt des Rechtsstreits oder der Zwangsvollstreckung steht für eine entsprechende Tätigkeit keine besondere Gebühr zu. Lediglich dann, wenn sich seine Tätigkeit auf die Erteilung beschränkt, erhält er die Gebühr nach VV 3403.[116]

[116] A.A. OLG Köln JurBüro 1995, 474.

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