Rz. 49

Bei dem Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO handelt es sich um einen unselbstständigen Zwischenstreit.[51] Nach § 99 Abs. 2 S. 1, 2 VwGO stellt das OVG oder das BVerwG fest, ob die Verweigerung einer Behörde, dem Gericht Urkunden oder Akten vorzulegen, elektronische Daten zu übermitteln oder Auskünfte zu erteilen, rechtmäßig ist.[52] Zwar betrifft ein solches Verfahren einen anderen Streitgegenstand als das Hauptsacheverfahren, über den ein besonderer Spruchkörper befindet. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der verweigerten Aktenvorlage hat indes keine eigenständige Bedeutung, sondern erschöpft sich in ihrer Auswirkung auf das Hauptsacheverfahren.[53] Dagegen handelt es sich bei dem im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß § 99 Abs. 2 S. 12 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren um eine besondere Angelegenheit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3, so dass Gebühren grundsätzlich verlangt werden können.[54]

[51] BVerwG BeckRS 2011, 48406; BVerwG NVwZ-RR 2011, 261; VG Berlin AGS 2010, 602.
[52] BVerwG BeckRS 2011, 48406; BVerwG NVwZ-RR 2011, 261; VG Berlin AGS 2010, 602.
[53] BVerwG BeckRS 2011, 48406; BVerwG NVwZ-RR 2011, 261; VG Berlin AGS 2010, 602.
[54] VG Berlin AGS 2010, 602.

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