Norbert Schneider, Peter Fölsch
1. Kostenfestsetzung
Rz. 157
Die Kostenfestsetzung gehört für den Anwalt zur Instanz. Er erhält hierfür keine gesonderte Vergütung. Unerheblich ist, wie viele Kostenfestsetzungsverfahren im Rechtsstreit stattfinden.
Rz. 158
Diese Vorschrift gilt allerdings nur für den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten sowie für den Verteidiger, der nach Abschluss des Rechtsstreits dann die Kostenfestsetzung betreibt.
Rz. 159
Ist der Anwalt ausschließlich mit dem Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt, so gilt Nr. 14 für ihn nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine Einzeltätigkeit. Der Anwalt erhält dann
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die Vergütung nach VV 3403, sofern nach Wertgebühren abgerechnet wird. |
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In sozialrechtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht gilt (§ 3 Abs. 1 S. 1), greift VV 3406. |
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In Strafsachen gilt VV 4302 Nr. 2; in Bußgeldsachen VV 5200 und in Verfahren nach VV Teil 6 VV 6404. |
Rz. 160
Unklar ist, ob nur die Festsetzung der Kosten und Gebühren desjenigen Verfahrens zur Angelegenheit gehört, in dem der Anwalt auch tätig geworden ist.
Beispiel: Der Prozessbevollmächtigte vertritt den Mandanten im Verfahren vor dem LG und dem OLG. Im Verfahren vor dem BGH wird ein anderer Anwalt beauftragt. Nach Abschluss des Verfahrens wird dann der erstinstanzliche Anwalt beauftragt, das Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich aller drei Instanzen zu betreiben.
Die ganz einhellige Ansicht geht davon aus, dass auch die Festsetzung der Vergütung des Revisionsverfahrens für den erstinstanzlichen Anwalt noch zur Instanz gehöre. Umgekehrt könnte dann aber auch der BGH-Anwalt für die Festsetzung der Kosten und Gebühren aus sämtlichen drei Instanzen keine gesonderte Gebühr mehr verlangen. Ich halte diese Auffassung für bedenklich, da die im Rechtsstreit verdienten Gebühren grundsätzlich auch nur Nebentätigkeiten des jeweiligen Instanzenzuges abdecken können, so dass für die Festsetzung der Vergütung anderer Instanzen, soweit der Anwalt dort nicht tätig war, eine zusätzliche Gebühr anfallen müsste.
Rz. 161
Wird gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung oder Beschwerde erhoben, so ist dies eine neue Angelegenheit, die gesondert zu vergüten ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Dies gilt auch in Verfahren nach VV Teil 4 bis 6 (VV Vorb. 3 Abs. 5; VV Vorb. 5 Abs. 4; VV Vorb. 6.2 Abs. 3).
Rz. 162
Umstritten war, ob dies auch dann gilt, wenn die Festsetzung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wird. Nach Auffassung des VG Regensburg gehörten in diesem Fall die Erinnerungsverfahren (Anträge auf gerichtliche Entscheidung) noch zur Kostenfestsetzung und damit gemäß Nr. 14 zum Rechtszug. Nach Auffassung des BVerwG löste die Erinnerung auch in den Fällen, in denen die Kostenfestsetzung nicht vom Rechtspfleger durchgeführt wird, eine neue Angelegenheit mit neuen Gebühren aus. Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Streitfrage i.S.d. BVerwG entschieden.
2. Einforderung der Vergütung
Rz. 163
Das Einfordern der Vergütung gehört stets zur Angelegenheit. Diese Alternative ist an sich überflüssig. Der Anwalt, der seine Vergütung einfordert, wird nicht für den Auftraggeber tätig, sondern für sich selbst, so dass insoweit ohnehin keine Gebühren entstehen können. Zur Einforderung der Vergütung gehört auch das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11. Hier erhält der Anwalt auch über § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO keine Kostenerstattung, wenn er im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren siegreich ist (§ 11 Abs. 2 S. 5).
Rz. 164
Nur in gerichtlichen Verfahren kann der Anwalt über § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO eine Kostenerstattung bei Einklagen der Vergütung geltend machen.
Rz. 165
Die Regelung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ist nicht auf außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts anwendbar. So kann er z.B. für das Einfordern der Vergütung keine Kostenerstattungsansprüche aus materiellem Recht stellen.
Rz. 166
Korrespondierend zu der Vorschrift der Nr. 13 steht die Anm. zu VV 7001: Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Post- und Telekommunikationsentgelte kann kein Ersatz verlangt werden. Das bedeutet, dass der Anwalt für die Übersendung der Kostenrechnung weder das konkrete Porto in Rechnung stellen darf noch hiermit (etwa bei einer mündlichen Beratung) den Ansatz einer Postentgeltpauschale nach VV 7002 begründen kann.