a) Inhalt

 

Rz. 58

Der Inhalt der Belehrung ist nach § 49b Abs. 5 BRAO äußerst knapp. Ausreichend ist die schlichte Erklärung, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Zu weiter gehenden Hinweisen ist der Anwalt nicht verpflichtet. Er muss insbesondere nicht die Höhe des Gegenstandswertes benennen oder seinem (künftigen) Mandanten die hieraus resultierende Vergütung berechnen (siehe § 1 Rdn 36 ff.). Anderes kann jedoch dann gelten, wenn der Mandant gezielt nach der Höhe der konkreten Vergütung fragt oder der Anwalt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet ist, weitergehende Hinweise zu erteilen.[17]

 

Rz. 59

Diese formale Betrachtungsweise ist indes kaum praktikabel. Ein auf den Inhalt des § 49b Abs. 5 BRAO beschränkter lapidarer Hinweis provoziert weitere Fragen des (künftigen) Auftraggebers. Diese – vom Gesetzgeber durchaus intendierte[18] – Situation zwingt den Rechtsanwalt bereits im Stadium der Vertragsanbahnung in ein Vergütungsgespräch; zu diesem Zeitpunkt sind ihm die seiner Vergütung zugrunde liegenden Tatsachen jedoch zumeist nicht bekannt.[19] Aus diesem Umstand bereits die Verfassungswidrigkeit des § 49b Abs. 5 BRAO herleiten zu wollen, erscheint indes verfehlt.[20]

 

Rz. 60

Andererseits kann ein frühzeitig geführtes Gespräch auch einen Beitrag zu größerer Akzeptanz hinsichtlich der Vergütung des Anwalts und seiner dafür erbrachten Dienstleistung darstellen. Der Anwalt sollte daher die gesetzliche Hinweispflicht als Chance begreifen, seine Vergütung als Äquivalent einer hochwertigen Dienstleistung darzustellen und das lange verbrämte Thema der Anwaltsgebühren in einem offenen Dialog zu enttabuisieren. Der Mandant wird diese Fairness und Transparenz zu schätzen wissen.

[17] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 Rn 143 ff. mit Fallbsp.
[18] Siehe BT-Drucks 15/1971, 232: "Nach einem entsprechenden Hinweis wird ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Anwalt hierzu befragen".
[19] Zutreffend Hansens, ZAP 2005, 885, 887; Hartmann, NJW 2004, 2484; so auch Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2007, Teil A "Hinweispflicht" Rn 8.
[20] So offenbar Steike, AnwBl 2008, 55, 56, der sich freilich auf die Darlegung bloßer Zweifel beschränkt und den Nachweis der Verfassungswidrigkeit im Ergebnis schuldig bleibt.

b) Hinweisgeber

 

Rz. 61

Die Erteilung des Hinweises obliegt dem Rechtsanwalt, der den Auftrag i.S.d. § 49b Abs. 5 BRAO übernimmt. Regelmäßig unproblematisch ist die Person des Hinweisgebers bei einer Einzelkanzlei.

 

Rz. 62

Bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten ist hingegen zu differenzieren. Ist der übernehmende Anwalt in einer bloßen Bürogemeinschaft tätig, trifft ihn die Hinweispflicht persönlich; die Erteilung des Hinweises durch einen anderen Anwalt der Bürogemeinschaft erfüllt die Hinweispflicht dagegen nicht. Er wird nicht Partei des Mandatsvertrages; die Belehrung stammt daher von einem Dritten. Möglich bleibt jedoch die Vertretung durch einen anderen Bürogemeinschafter oder durch Kanzleipersonal.[21] Bei der Entgegennahme des Auftrags durch einen Sozius wird das Mandat im Regelfall der Sozietät als rechts- und parteifähiger Gesellschaft übertragen.[22] Ausreichend ist indes die Belehrung durch den sachbearbeitenden Anwalt, die im Zweifel ohnehin im Namen der Sozietät abgegeben wird; ein gesonderter Hinweis der anderen Gesellschafter bzw. der Gesellschaft als solcher ist nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für die Übernahme des Mandats durch eine Partnerschaftsgesellschaft, die ebenfalls ein selbstständiges Rechtssubjekt ist (§ 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB) und die dem sachbearbeitenden Partner im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten eine Sonderstellung einräumt (arg. § 8 Abs. 2 PartGG).

 

Rz. 63

Der Verkehrsanwalt (= Korrespondenzanwalt) wurde vom Mandanten beauftragt, mit dessen Verfahrensbevollmächtigten die Korrespondenz zu führen; hierfür verdient er nach VV 3400 eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr nach VV 3100 (eingehend siehe dazu VV 3400 Rdn 1 ff.). Da die Verfahrensgebühr vom Gegenstandswert abhängt, trifft dies kraft der Verweisung in VV 3400 auch auf die Verkehrsanwaltsgebühr zu. Den Verkehrsanwalt trifft daher – unabhängig von der Verpflichtung des Verfahrensbevollmächtigten – eine selbstständige Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO. Das gilt erst recht, wenn der Verkehrsanwalt erkennt, dass ein Verfahrensbevollmächtigter noch nicht bestellt worden ist. In dem Dreiecksverhältnis Auftraggeber – Verkehrsanwalt – Verfahrensbevollmächtigter ist mithin eine Doppelbelehrung des Auftraggebers durch beide Anwälte grundsätzlich sinnvoll und erforderlich.

 

Rz. 64

Nach dem Wortlaut des § 49b Abs. 5 BRAO gelten die vorstehenden Ausführungen für den Terminsvertreter entsprechend. Auch er erhält in Ausführung eines eigenen Auftrags nach VV 3401 eine von der Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten abhängige, letztlich also gegenstandswertabhängige Vergütung. Bei lebens...

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