Rz. 34

Da viele Gebühren nicht nur durch eine einzige punktuelle Tätigkeit ausgelöst werden, sondern durch andauernde oder sich wiederholende Tätigkeiten, kommt es häufig nicht allein auf einen einzigen Zeitpunkt an, sondern auf einen Zeitraum. Es gilt dann der höchste Wert während des gesamten Zeitraums bzw. der gesamten Zeitpunkte, in dem oder denen die Gebühr ausgelöst worden ist. Verändert sich also der Wert des Gegenstandes während der anwaltlichen Tätigkeit, ohne dass sich der Gegenstand selbst ändert, also etwa bei Kurs- oder anderen Wertschwankungen, gilt stets der höchste Wert, den der Gegenstand im Verlaufe des Zeitraums gehabt hat.

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, außergerichtlich vom Gegner ein Wertpapierdepot herauszuverlangen. Der Wert des Depots beläuft sich bei Auftragserteilung auf 3.000 EUR, steigt später auf 5.000 EUR und liegt bei Herausgabe schließlich nur noch bei 2.000 EUR.

Der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr beläuft sich auf den höchsten Wert während der Tätigkeit des Anwalts, also auf 5.000 EUR.

 

Rz. 35

Eine Ausnahme davon, dass die Veränderung des Wertes bei gleich bleibendem Gegenstand zu berücksichtigen ist, gilt für gerichtliche Verfahren. Nach § 40 GKG, § 34 FamGKG und 59 GNotKG, auf die § 23 Abs. 1 S. 1 u. 2 Bezug nehmen, ist für die Berechnung des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren, in denen sich der Gegenstandswert nach dem GKG, dem FamGKG oder dem GNotKG bestimmt,

entweder der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung (also z.B. Klageerhebung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Einreichung des Scheidungsantrags) maßgebend. Spätere Wertschwankungen führen weder zu einer Erhöhung noch zu einer Minderung des Gegenstandswerts.
 

Beispiel: Wie oben (siehe Rdn 34); der Anwalt war jedoch beauftragt, auf Herausgabe zu klagen.

Die Wertsteigerung und der anschließende Wertverfall bleiben jetzt außer Betracht. Maßgebend ist allein der Kurswert bei Einreichung der Klage.

oder der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gerichtsgebühren maßgebend. Frühere Wertschwankungen sind in diesem Fall unbeachtlich.
 

Rz. 36

Insoweit ist es auch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Anwalt beauftragt worden ist.

 

Beispiel: Der Beklagte wird auf Herausgabe eines Wertpapierdepots verklagt. Der Wert des Depots beläuft sich bei Klageerhebung auf 3.000 EUR. Der Beklagte beauftragt zunächst Rechtsanwalt A. Später kündigt er das Mandat und beauftragt Rechtsanwalt B. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Wert des Wertpapierdepots 5.000 EUR.

Die Wertsteigerung bleibt auch hier außer Betracht. Auch für Rechtsanwalt B gilt § 40 GKG. Maßgebend ist allein der Kurswert bei Einreichung der Klage.

 

Rz. 37

Kommen allerdings im Verlaufe des Rechtsstreits weitere Gegenstände hinzu oder fallen nachträgliche Gegenstände oder Teile hiervon weg, führt dies selbstverständlich zu einer Änderung, da sich hier nicht der Wert, sondern der Gegenstand selbst ändert.

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