Rz. 79
Die Verletzung der Hinweispflicht hat keinen Einfluss auf die Entstehung und die Fälligkeit des anwaltlichen Vergütungsanspruchs.[37] Es entspricht nicht der primär berufsrechtlich motivierten ratio legis des § 49b Abs. 5 BRAO (siehe Rdn 51), den Vergütungsanspruch des Anwalts per se zu vereiteln. Diese Rechtsfolge käme der Wirkung eines gesetzlichen Verbotes nach § 134 BGB gleich, das § 49b Abs. 5 BRAO gerade nicht ist.[38]
Rz. 80
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Berufung des Auftraggebers auf eine Unterlassung der Hinweispflicht als außergebührenrechtlicher Einwand zu qualifizieren, der nach § 11 Abs. 5 S. 1 regelmäßig zu einer Ablehnung der Festsetzung in diesem Verfahren führt.[39]
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