Rz. 79

Die Verletzung der Hinweispflicht hat keinen Einfluss auf die Entstehung und die Fälligkeit des anwaltlichen Vergütungsanspruchs.[37] Es entspricht nicht der primär berufsrechtlich motivierten ratio legis des § 49b Abs. 5 BRAO (siehe Rdn 51), den Vergütungsanspruch des Anwalts per se zu vereiteln. Diese Rechtsfolge käme der Wirkung eines gesetzlichen Verbotes nach § 134 BGB gleich, das § 49b Abs. 5 BRAO gerade nicht ist.[38]

 

Rz. 80

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Berufung des Auftraggebers auf eine Unterlassung der Hinweispflicht als außergebührenrechtlicher Einwand zu qualifizieren, der nach § 11 Abs. 5 S. 1 regelmäßig zu einer Ablehnung der Festsetzung in diesem Verfahren führt.[39]

[37] OLG Koblenz NJW-RR 2008, 269, 270; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2007, Teil A "Hinweispflicht" Rn 9; Hansens, ZAP 2005, 885, 888; zweifelnd Samimi, zfs 2005, 324.
[38] BGH 24.5.2007 – IX ZR 89/06, AGS 2007, 386 m. Anm. Schons = NJW 2007, 2332; ebenso Hartmann, NJW 2004, 2484, der zutreffend darauf hinweist, dass § 49b Abs. 5 BRAO kein gesetzliches Verbot, sondern vielmehr ein berufsrechtliches Gebot statuiert.
[39] Hansens, RVGreport 2004, 450; Hartmann, NJW 2004, 2484, der dort jedoch unzutreffend einen gebührenrechtlichen Einwand annimmt.

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