I. Allgemeines
Rz. 50
Nach § 49b Abs. 5 BRAO hat der Anwalt vor der Annahme eines Mandats den (künftigen) Auftraggeber auf die Abhängigkeit seiner Vergütung nach dem Gegenstandswert hinzuweisen.
Rz. 51
Diese Hinweispflicht findet sich im dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung, der u.a. die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts regelt. Aus der systematischen Stellung der Vorschrift folgt, dass § 49b Abs. 5 BRAO einen primär berufsrechtlichen Regelungsgehalt besitzt (zu der vergütungs-, zivil- und strafrechtlichen Dimension siehe Rdn 79 ff.). Die historische Auslegung bestätigt diesen Befund. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Unterrichtungsverpflichtung die allgemeine Berufspflicht gemäß § 43a S. 1 BRAO konkretisieren, die den Anwalt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie stellt eine besondere Berufspflicht im Zusammenhang mit der Annahme und Wahrnehmung des Auftrags dar und steht damit auch in einem Zusammenhang mit den Unterrichtungspflichten gemäß § 11 BORA.
Rz. 52
Für den Auftraggeber hat die Hinweispflicht zugleich eine Verbraucherschutzfunktion. Er soll sich bereits vor der Eingehung einer durch den Anwaltsvertrag begründeten Zahlungsverpflichtung näher informieren und so versuchen können, eine ihm günstigere Rechtsberatung bzw. -vertretung zu erreichen.
II. Regelungsgehalt
1. Anwendungsbereich
a) Zu erhebende Gebühren
Rz. 53
Die Hinweispflicht erstreckt sich nur auf Gebühren. Damit sind die im RVG geregelten staatlichen Tarife gemeint. Nur diese Gebühren werden i.S.d. Abs. 5 "erhoben".
Rz. 54
Darüber hinaus kommt eine Hinweispflicht auch für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung in Betracht, wenn sich die dort vereinbarte Vergütung zumindest auch nach den gesetzlichen Gebühren richten soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anwalt als Vergütung einen Aufschlag auf die gesetzlichen Gebühren oder ein Mehrfaches derselben vereinbaren möchte. Auch wenn neben den gesetzlichen Gebühren eine Zeit- oder Pauschalvergütung vereinbart werden soll, gilt die Hinweispflicht jedenfalls bezüglich der gesetzlichen Gebühren. Haben die Parteien in ihrer Vergütungsvereinbarung einen bestimmten – in der Regel höheren – Gegenstandswert zugrunde gelegt, erscheint ein zusätzlicher Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO dagegen überflüssig. Der Auftraggeber wird bereits in der Vergütungsvereinbarung selbst darauf hingewiesen, dass sich die von ihm zu zahlende Vergütung nach einem bestimmten Gegenstandswert richtet. Ein gesonderter Hinweis ist daher entbehrlich.
Rz. 55
Die Auslagen nach Teil 7 VV werden von § 49b Abs. 5 BRAO schon deshalb nicht erfasst, weil ihre Erstattung pauschaliert ist. Unabhängig davon spricht die Vorschrift ausdrücklich nur von Gebühren; hätte der Gesetzgeber insoweit auch die Auslagen erfassen wollen, hätte er auf seine eigene Definition in § 1 Abs. 1 zurückgegriffen und den für Gebühren und Auslagen normierten Oberbegriff der Vergütung gewählt.
b) Ausrichtung nach Gegenstandswert
Rz. 56
Erfasst von § 49b Abs. 5 BRAO sind die Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 ist damit der Wert gemeint, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (zum Begriff siehe Rdn 23 ff.). Wertgebühren finden sich vornehmlich in den Teilen 2 und 3 des VV. Nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 5 fallen alle Betragsrahmengebühren, die überwiegend in den Teilen 4 bis 6 VV vorkommen. Sofern in diesen Teilen ausnahmsweise eine Wertgebühr vorgesehen ist (z.B. in VV 4142–4145), bezieht sich die Hinweispflicht indes auch auf die dort geregelten Angelegenheiten.
Rz. 57
Die Hinweispflicht trifft den Anwalt ohne Rücksicht auf die Höhe des Gegenstandswertes. Ausweislich der Motive des Gesetzgebers zielt die Unterrichtung des Auftraggebers vornehmlich auf hohe Gegenstandswerte, weil es insoweit immer wieder zu Unzuträglichkeiten gekommen sein soll, wenn der Mandant von der Abrechnung "überrascht" wurde. Eine entsprechende Beschränkung lässt sich dem Normtext freilich nicht entnehmen. Verändert sich der Gegenstandswert – und somit der Vergütungsanspruch – nach Hinweiserteilung, etwa infolge einer Widerklage oder Klageerweiterung, ist der Rechtsanwalt insoweit zu einer erneuten Belehrung verpflichtet.
2. Anwaltliche Hinweispflicht
a) Inhalt
Rz. 58
Der Inhalt der Belehrung ist nach § 49b Abs. 5 BRAO äußerst knapp. Ausreichend ist die schlichte Erklärung, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Zu ...