Rz. 6

Die Vorschrift des Abs. 1 hat nur für den Anwalt Bedeutung, der auch schon im Verfahren vor Zurückverweisung tätig war. Anderenfalls ergibt sich schon aus den allgemeinen Vorschriften, dass der Anwalt im Verfahren nach Zurückverweisung sämtliche dort anfallenden Gebühren liquidieren kann.[2] Das gilt auch dann, wenn die Partei im Ausgangsverfahren von einer Sozietät vertreten wurde und sie sich im Verfahren nach Zurückverweisung aufgrund eines neuen Anwaltsvertrags von einem Einzelanwalt vertreten lässt, der im Ausgangsverfahren noch der Sozietät angehört und die Sache namens der Sozietät bearbeitet hatte.[3] Auf die Voraussetzungen des Abs. 1 kommt es in diesen Fällen erst gar nicht an. Dies wird zum Teil übersehen (vgl. Rdn 7 ff.).

Eine andere Frage ist, ob ein Anwaltswechsel zwischen der Beendigung des Ausgangsverfahrens und dem Beginn des Verfahrens nach Zurückverweisung notwendig war. Das richtet sich nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO und betrifft nur die Frage, ob die angefallenen Mehrkosten erstattungsfähig sind.[4]

[2] BGH 21.7.2016 – IX ZR 57/15, AGS 2016, 502 = NJW-RR 2017, 374; OLG Celle 7.9.2015 – 2 W 194/15, AGS 2015, 492 = RVGreport 2015, 467 = NJW-Spezial 2015, 668.
[4] BGH 21.7.2016 – IX ZR 57/15, AGS 2016, 502 = NJW-RR 2017, 374; OLG Celle 7.9.2015 – 2 W 194/15, AGS 2015, 492 = RVGreport 2015, 467 = NJW-Spezial 2015, 668.

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