Rz. 7
Als Ausnahmevorschrift zu § 15 Abs. 2 setzt Abs. 1 voraus, dass es sich bei dem weiteren Verfahren nach Zurückverweisung an sich – also ohne Anwendung des Abs. 1 – noch um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 handeln würde. Ist dies nicht der Fall, so erhält der Anwalt die Gebühren ohnehin erneut. Auf Abs. 1 kommt es dann gar nicht erst an.
Rz. 8
Liegt zwischen der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens und der Zurückverweisung ein Zeitraum von mehr als zwei Kalenderjahren, gilt das weitere Verfahren bereits nach § 15 Abs. 5 S. 2 als eine neue Angelegenheit, in der alle Gebühren erneut anfallen. Für die Anwendung des Abs. 1 verbleibt hier kein Raum mehr. Soweit zu den §§ 13, 15 BRAGO die gegenteilige Auffassung vertreten wurde, ist dies jetzt im Ergebnis unerheblich, da dann jedenfalls die Verfahrensgebühr nicht angerechnet werden dürfte (§ 15 Abs. 5 S. 2, 2. Alt.) und damit auch über Abs. 1 S. 2 i.V.m. dem Anrechnungsausschluss des § 15 Abs. 5 S. 2 dem Anwalt die Verfahrensgebühr erhalten bliebe.
Rz. 9
Nach Auffassung des OLG Hamburg soll es für die Berechnung der Zweijahresfrist nicht auf die Verkündung des Revisionsurteils ankommen, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Rechtsanwalts von der Zurückverweisung. Dies ist jedoch – jedenfalls in der Begründung – unzutreffend. Es fehlen bereits die erforderlichen Feststellungen zum Sachverhalt, nämlich zur Auftragslage. Insoweit kommt es nämlich darauf an, ob der Anwalt bereits bedingt für den Fall der Zurückverweisung mit der Durchführung des Verfahrens nach Zurückverweisung beauftragt war oder nicht.
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War dem Anwalt nicht der bedingte Auftrag zur Vertretung im erneuten Berufungsverfahren erteilt, dann kommt es weder auf die Zurückverweisung noch auf die Kenntnis davon an, sondern ausschließlich auf das Datum der Auftragserteilung für die Vertretung im erneuten Berufungsverfahren. |
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War dem Anwalt dagegen bereits vorab der Auftrag erteilt worden, im Falle der Zurückverweisung auch im weiteren Berufungsverfahren für den Auftraggeber tätig zu werden, so gilt allgemeines BGB, und zwar § 158 BGB. Mit Eintritt der Bedingung kommt das Rechtsgeschäft zustande. |
Auf eine Kenntnis des Bedingungseintritts durch eine der Vertragsparteien stellt das BGB nicht ab. Dies wäre auch gar nicht praktikabel. Auf die Kenntnis welchen Vertragspartners soll denn dann abgestellt werden?