Rz. 40

In Straf- und Bußgeldsachen ist Abs. 1 ebenfalls anzuwenden. Der Anwalt erhält nach Zurückverweisung die jeweiligen Verfahrens- und Terminsgebühren erneut.[39] Eine neue Grundgebühr (VV 4100) kann nicht entstehen, da diese begrifflich nur für die erste Einarbeitung anfallen kann (Anm. Abs. 1 zu VV 4100).

 

Rz. 41

Das gilt auch dann, wenn ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Unterbringung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird. Auch dann entstehen die Gebühren vor der Strafvollstreckungskammer nach Abs. 1 erneut.[40]

 

Rz. 42

Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldsachen ist nicht vorgesehen. Der geringere Aufwand, der darauf beruht, dass der Verteidiger bereits mit der Sache vertraut ist, kann ggf. nach § 14 Abs. 1 gebührenmindernd zu berücksichtigen sein.

 

Beispiel: Auf die Berufung des Angeklagten hebt das LG das Urteil des AG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das AG zurück, wo in zwei Terminen erneut verhandelt wird. Bei Ansatz jeweils einer Mittelgebühr ergibt sich folgende Berechnung:

I. Ausgangsverfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 504,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   95,76 EUR
Gesamt   599,76 EUR

II. Verfahren nach Zurückverweisung

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
3. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 806,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   153,24 EUR
Gesamt   959,74 EUR
[39] OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 425; AG Wernigerode 30.1.2015 – 7 Ds 835 Js 81311/12, AGS 2015, 224 = RVGreport 2015, 137 = NJW-Spezial 2015, 316.
[40] OLG Düsseldorf AGS 2002, 127 = NStZ-RR 2002, 192.

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